Norm
StVO §20 Abs1 IA1Rechtssatz
Nach der allgemeinen Anordnung des § 20 Abs 1 StVO ist die Fahrgeschwindigkeit insbesondere auch beim Überholen den gegebenen Umständen, somit auch dem Fahrkönnen des Fahrzeuglenkers anzupassen. Der Fahrzeuglenker hat daher eine Geschwindigkeit zu wählen, die es ihm unter Berücksichtigung seines Fahrkönnens ermöglicht, das Fahrzeug jederzeit zu beherrschen.Nach der allgemeinen Anordnung des Paragraph 20, Absatz eins, StVO ist die Fahrgeschwindigkeit insbesondere auch beim Überholen den gegebenen Umständen, somit auch dem Fahrkönnen des Fahrzeuglenkers anzupassen. Der Fahrzeuglenker hat daher eine Geschwindigkeit zu wählen, die es ihm unter Berücksichtigung seines Fahrkönnens ermöglicht, das Fahrzeug jederzeit zu beherrschen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0074573Im RIS seit
19.03.1964Zuletzt aktualisiert am
09.07.2025