RS OGH 1964/3/26 6Ob94/64, 3Ob127/72, 1Ob617/76, 3Ob11/81, 1Ob537/81, 2Ob49/94, 5Ob294/01y, 6Ob66/13

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.03.1964
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Norm

NotariatsaktsG §1 Abs1 litb
NZwG §1 Abs1 litb

Rechtssatz

Auch bei einem Kaufvertrag zwischen Ehegatten heilt vollständige Erfüllung, dh Übergabe des verkauften Gegenstandes mit dem Willen der Eigentumsübertragung den Formmangel; darauf, ob auch der Kaufpreis zur Gänze bezahlt ist, kommt es nicht an.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 94/64
    Entscheidungstext OGH 26.03.1964 6 Ob 94/64
    Veröff: SZ 37/43
  • 3 Ob 127/72
    Entscheidungstext OGH 23.11.1972 3 Ob 127/72
    Veröff: SZ 45/127 = EvBl 1973/178 S 397
  • 1 Ob 617/76
    Entscheidungstext OGH 26.05.1976 1 Ob 617/76
  • 3 Ob 11/81
    Entscheidungstext OGH 25.03.1981 3 Ob 11/81
    nur: Auch bei einem Kaufvertrag zwischen Ehegatten heilt vollständige Erfüllung, dh Übergabe des verkauften Gegenstandes mit dem Willen der Eigentumsübertragung den Formmangel. (T1)
  • 1 Ob 537/81
    Entscheidungstext OGH 15.07.1981 1 Ob 537/81
    Vgl auch; Veröff: ImmZ 1982,117
  • 2 Ob 49/94
    Entscheidungstext OGH 30.06.1994 2 Ob 49/94
  • 5 Ob 294/01y
    Entscheidungstext OGH 11.12.2001 5 Ob 294/01y
    Vgl auch; Beisatz: Zufolge § 1 Abs 1 lit d NZwG sind nur Schenkungsverträge ohne wirkliche Übergabe von der gesetzlichen Formvorschrift umfasst, nicht also Schenkungen mit wirklicher Übergabe. Kaufverträge zwischen Ehegatten, für die der Gesetzgeber eine solche Regelung nicht vorgesehen hat, bedürfen aber ungeachtet einer wirklichen Übergabe der Notariatsaktsform. (T2)
  • 6 Ob 66/13v
    Entscheidungstext OGH 04.07.2013 6 Ob 66/13v
    Beisatz: Allerdings ist bei einem formungültigen Geschäft auch nach dem Zweck des Formgebots zu fragen. Es kommt wesentlich darauf an, ob die betreffende Formvorschrift eine formlose Vermögensverschiebung verhindern oder sie bloß unklagbar machen soll. (T3)
  • 1 Ob 42/18k
    Entscheidungstext OGH 30.04.2018 1 Ob 42/18k
    Vgl aber; Beisatz: Bei einem Liegenschaftsverkauf kommt es dabei nach § 431 ABGB nicht auf die Übergabe, sondern auf die Einverleibung im Grundbuch an. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0070873

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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