Norm
EO §7 BaRechtssatz
Es ist bei Geldforderungen gleichgültig, ob sie in inländischer oder in ausländischer Währung ausgedrückt werden. Im letzteren Fall findet die Exekution wegen eines im Kurswert gleichen Betrages inländischer Währung statt (vgl Neumann-Lichtblau, I Band S 369). Das der Exekutionstitel auf DM lautet, kann daher kein Hindernis für die Exekutionsbewilligung sein.Es ist bei Geldforderungen gleichgültig, ob sie in inländischer oder in ausländischer Währung ausgedrückt werden. Im letzteren Fall findet die Exekution wegen eines im Kurswert gleichen Betrages inländischer Währung statt vergleiche Neumann-Lichtblau, römisch eins Band S 369). Das der Exekutionstitel auf DM lautet, kann daher kein Hindernis für die Exekutionsbewilligung sein.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0000559Im RIS seit
03.04.1964Zuletzt aktualisiert am
10.05.2023