RS OGH 1966/3/8 3Ob32/64; 8Ob63/66

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.04.1964
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Norm

EO §7 Ba
  1. EO § 7 heute
  2. EO § 7 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 7 gültig von 01.01.1995 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 624/1994
  4. EO § 7 gültig von 31.07.1929 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 222/1929

Rechtssatz

Es ist bei Geldforderungen gleichgültig, ob sie in inländischer oder in ausländischer Währung ausgedrückt werden. Im letzteren Fall findet die Exekution wegen eines im Kurswert gleichen Betrages inländischer Währung statt (vgl Neumann-Lichtblau, I Band S 369). Das der Exekutionstitel auf DM lautet, kann daher kein Hindernis für die Exekutionsbewilligung sein.Es ist bei Geldforderungen gleichgültig, ob sie in inländischer oder in ausländischer Währung ausgedrückt werden. Im letzteren Fall findet die Exekution wegen eines im Kurswert gleichen Betrages inländischer Währung statt vergleiche Neumann-Lichtblau, römisch eins Band S 369). Das der Exekutionstitel auf DM lautet, kann daher kein Hindernis für die Exekutionsbewilligung sein.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0000559

Im RIS seit

03.04.1964

Zuletzt aktualisiert am

10.05.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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