TE OGH 1966/3/8 8Ob63/66

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Veröffentlicht am 08.03.1966
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Norm

EO §7
ZPO §226
ZPO §398 (1)
  1. EO § 7 heute
  2. EO § 7 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 7 gültig von 01.01.1995 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 624/1994
  4. EO § 7 gültig von 31.07.1929 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 222/1929
  1. ZPO § 226 heute
  2. ZPO § 226 gültig ab 01.05.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983
  1. ZPO § 398 heute
  2. ZPO § 398 gültig ab 01.01.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2004
  3. ZPO § 398 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2002
  4. ZPO § 398 gültig von 01.05.1983 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Anmerkung

Z39047

Kopf

SZ 39/47

Spruch

Ein Klagebegehren ist hinreichend bestimmt, wenn es auf Fremdwährung lautet und die Angabe des Umrechnungstages und des Ortes, dessen Kurs für die Umrechnung maßgebend sein soll, enthält

Die kraft Gesetzes eintretenden Säumnisfolgen werden durch die verspätete, aber noch vor dem Antrag auf Erlassung des Versäumungsurteiles eingebrachte Klagebeantwortung nicht beseitigt

Entscheidung vom 8. März 1966, 8 Ob 63/66

I. Instanz: Handelsgericht Wien; II. Instanz: Oberlandesgericht Wienrömisch eins. Instanz: Handelsgericht Wien; römisch zwei. Instanz: Oberlandesgericht Wien

Text

Die klagende Partei begehrt die Verurteilung der beklagten Partei zur Zahlung von 1.129.113 Lire samt Anhang zum Tageskurs der Wiener Börse am Zahlungstag. Die beklagte Partei ließ die ihr erteilte Frist zur Klagebeantwortung (bis 6. September 1965) verstreichen und brachte erst nach deren Ablauf am 16. September 1965 eine Klagebeantwortung ein, die vom Erstgericht mit unbekämpftem Beschluß zurückgewiesen wurde. Am 6. Oktober 1965 stellte die Klägerin den Antrag, ein Versäumungsurteil zu fällen.

Das Erstgericht gab diesem Antrag statt.

Das Berufungsgericht gab der Berufung der beklagten Partei, die das erstgerichtliche Urteil insoweit bekämpfte, als es der klagenden Partei einen, den Wert von 24.562 S übersteigenden Betrag zusprach, nicht Folge.

Der Oberste Gerichtshof gab der Revision der beklagten Partei nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

Aus den Entscheidungsgründen:

Als Mangelhaftigkeit rügt die beklagte Partei die Unterlassung einer Beweisaufnahme durch das Erstgericht, da die Säumnisfolgen des § 398 ZPO. mangels eines vor der Überreichung der Klagebeantwortung gestellten Antrages der klagenden Partei auf Urteilsfällung nicht eingetreten seien. Diese Rüge hängt daher mit der Rechtsrüge der beklagten Partei zusammen, mit welcher ebenfalls geltend gemacht wird, daß zum Eintritt der Säumnisfolgen ein Antrag auf Fällung eines Versäumungsurteiles notwendig gewesen wäre. Wie schon das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, steht der Oberste Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung, die sich auch in Übereinstimmung mit dem überwiegenden Teil der Rechtslehre (Neumann-Komm. zur ZPO.[4], II. Band, zu § 398 ZPO., I nach Anm. 1 S. 1140; Fasching, Komm. zu den Zivilprozeßgesetzen, III. Band, zu § 398 ZPO., Anm. 3, S. 629; Petschek - Stagel, Der österreichische Zivilprozeß, § 118, I B, S. 345) befindet, auf dem Standpunkt, daß die Säumnisfolgen kraft Gesetzes eintreten und nicht durch eine verspätete, aber noch vor dem Antrag auf Erlassung eines Versäumungsurteiles eingebrachte Klagebeantwortung beseitigt werden können. Von dieser im Gesetz gedeckten Auffassung (vgl. hiezu insbesondere Petschek - Stagel a. a. O.) abzugehen, bieten die Ausführungen der Revision keinen Anlaß. Damit erledigt sich aber auch die Mängelrüge.Als Mangelhaftigkeit rügt die beklagte Partei die Unterlassung einer Beweisaufnahme durch das Erstgericht, da die Säumnisfolgen des Paragraph 398, ZPO. mangels eines vor der Überreichung der Klagebeantwortung gestellten Antrages der klagenden Partei auf Urteilsfällung nicht eingetreten seien. Diese Rüge hängt daher mit der Rechtsrüge der beklagten Partei zusammen, mit welcher ebenfalls geltend gemacht wird, daß zum Eintritt der Säumnisfolgen ein Antrag auf Fällung eines Versäumungsurteiles notwendig gewesen wäre. Wie schon das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, steht der Oberste Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung, die sich auch in Übereinstimmung mit dem überwiegenden Teil der Rechtslehre (Neumann-Komm. zur ZPO.[4], römisch zwei. Band, zu Paragraph 398, ZPO., römisch eins nach Anmerkung 1 Sitzung 1140; Fasching, Komm. zu den Zivilprozeßgesetzen, römisch drei. Band, zu Paragraph 398, ZPO., Anmerkung 3, Sitzung 629; Petschek - Stagel, Der österreichische Zivilprozeß, Paragraph 118,, römisch eins B, Sitzung 345) befindet, auf dem Standpunkt, daß die Säumnisfolgen kraft Gesetzes eintreten und nicht durch eine verspätete, aber noch vor dem Antrag auf Erlassung eines Versäumungsurteiles eingebrachte Klagebeantwortung beseitigt werden können. Von dieser im Gesetz gedeckten Auffassung vergleiche hiezu insbesondere Petschek - Stagel a. a. O.) abzugehen, bieten die Ausführungen der Revision keinen Anlaß. Damit erledigt sich aber auch die Mängelrüge.

Ferner macht die beklagte Partei mit dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung geltend, daß das Versäumungsurteil nicht hätte gefällt werden dürfen, weil das Klagebegehren unbestimmt sei. Es trifft zu, daß der Oberste Gerichtshof in seiner älteren Rechtsprechung (z. B. ZBl. 1922 Nr. 202) die Ansicht vertreten hat, daß ein Leistungsbegehren, das den Anspruch auf den Umrechnungskurs des Zahlungstages abstelle, den Erfordernissen der Bestimmtheit (§ 226 ZPO., § 7 EO.) nicht entspreche. Der Oberste Gerichtshof ist aber von dieser Ansicht längst abgegangen und sieht ein Klagebegehren für hinreichend bestimmt an, das auf eine Fremdwährung, zahlbar in Schilling, lautet, wenn das Klagebegehren auch die Angabe des Umrechnungstages und des Ortes, dessen Kurswert für die Umrechnung maßgebend sein soll, enthält (EvBl. 1964 Nr. 277 S. 399 u. a.). Damit stimmt auch die neue Lehre überein (Fasching, Komm. zu den Zivilprozeßgesetzen, III. Band, zu § 226 ZPO. S. 25).Ferner macht die beklagte Partei mit dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung geltend, daß das Versäumungsurteil nicht hätte gefällt werden dürfen, weil das Klagebegehren unbestimmt sei. Es trifft zu, daß der Oberste Gerichtshof in seiner älteren Rechtsprechung (z. B. ZBl. 1922 Nr. 202) die Ansicht vertreten hat, daß ein Leistungsbegehren, das den Anspruch auf den Umrechnungskurs des Zahlungstages abstelle, den Erfordernissen der Bestimmtheit (Paragraph 226, ZPO., Paragraph 7, EO.) nicht entspreche. Der Oberste Gerichtshof ist aber von dieser Ansicht längst abgegangen und sieht ein Klagebegehren für hinreichend bestimmt an, das auf eine Fremdwährung, zahlbar in Schilling, lautet, wenn das Klagebegehren auch die Angabe des Umrechnungstages und des Ortes, dessen Kurswert für die Umrechnung maßgebend sein soll, enthält (EvBl. 1964 Nr. 277 Sitzung 399 u. a.). Damit stimmt auch die neue Lehre überein (Fasching, Komm. zu den Zivilprozeßgesetzen, römisch drei. Band, zu Paragraph 226, ZPO. Sitzung 25).

Somit erweist sich die Revision zur Gänze als ungerechtfertigt, weshalb ihr keine Folge zu geben war.

Schlagworte

Bestimmtheit des Klagebegehrens, Fremdwährung, Fremdwährung, Bestimmtheit des Klagebegehrens, Klagebeantwortung, verspätete, Versäumungsurteil, Klagebegehren, Bestimmtheit des -, Fremdwährung, Versäumungsurteil, verspätete Klagebeantwortung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1966:0080OB00063.66.0308.000

Dokumentnummer

JJT_19660308_OGH0002_0080OB00063_6600000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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