Norm
ZPO §477 CRechtssatz
Die Ausführungen im Rekurs über die Rechtzeitigkeit eines vom Erstgericht als verspätet zurückgewiesenen Schriftsatzes verstoßen nicht gegen das auch im Rekursverfahren geltende Neuerungsverbot. Die im § 526 Abs 1 vorgesehenen Erhebungen können entweder vom Rekursgericht veranlasst oder aber auch schon vom Erstgericht vor Vorlage des Rechtsmittels vorgenommen werden.Die Ausführungen im Rekurs über die Rechtzeitigkeit eines vom Erstgericht als verspätet zurückgewiesenen Schriftsatzes verstoßen nicht gegen das auch im Rekursverfahren geltende Neuerungsverbot. Die im Paragraph 526, Absatz eins, vorgesehenen Erhebungen können entweder vom Rekursgericht veranlasst oder aber auch schon vom Erstgericht vor Vorlage des Rechtsmittels vorgenommen werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0041923Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
12.07.2021