RS OGH 1964/4/28 1Ob39/64 (1Ob40/64)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.04.1964
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Norm

ZPO §391 C
  1. ZPO § 391 heute
  2. ZPO § 391 gültig ab 01.07.1914 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 118/1914

Rechtssatz

Da die unbegründete vorzeitige Auflösung des Pachtvertrages durch den Pächter rechtserzeugende Tatsache sowohl für den Rückforderungsanspruch des Pächters betreffend geleistete Pachtzinsvorauszahlungen (§ 1435 ABGB) wie auch für den aufrechnungsweise eingewendeten Schadenersatzanspruch des Vorpächters betreffend entgangene Pachtzinseinnahmen ist, besteht zwischen Forderung und Gegenforderung ein rechtlicher Zusammenhang, der die Fällung eines Teilurteiles ausschließt. (§ 391 Abs 3 ZPO).Da die unbegründete vorzeitige Auflösung des Pachtvertrages durch den Pächter rechtserzeugende Tatsache sowohl für den Rückforderungsanspruch des Pächters betreffend geleistete Pachtzinsvorauszahlungen (Paragraph 1435, ABGB) wie auch für den aufrechnungsweise eingewendeten Schadenersatzanspruch des Vorpächters betreffend entgangene Pachtzinseinnahmen ist, besteht zwischen Forderung und Gegenforderung ein rechtlicher Zusammenhang, der die Fällung eines Teilurteiles ausschließt. (Paragraph 391, Absatz 3, ZPO).

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 39/64
    Entscheidungstext OGH 28.04.1964 1 Ob 39/64
    Veröff: MietSlg 16657

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0040914

Dokumentnummer

JJR_19640428_OGH0002_0010OB00039_6400000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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