RS OGH 1985/9/11 3Ob55/64, 3Ob78/85

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.05.1964
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Norm

EO §352
  1. EO § 352 heute
  2. EO § 352 gültig ab 01.10.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2000
  3. EO § 352 gültig von 01.07.1992 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 150/1992

Rechtssatz

Für die Zivilteilung beweglicher Sachen gilt § 352 EO analog (vgl SZ 19/94; SZ 28/212 u.a.). Trotz der Einverständnisses der Parteien mit der Art der Teilung muß diese exekutiv durchgeführt werden, wenn keine Einigkeit über die Versteigerungsbedingungen, das heißt insbesondere über den Ausrufspreis, besteht.Für die Zivilteilung beweglicher Sachen gilt Paragraph 352, EO analog vergleiche SZ 19/94; SZ 28/212 u.a.). Trotz der Einverständnisses der Parteien mit der Art der Teilung muß diese exekutiv durchgeführt werden, wenn keine Einigkeit über die Versteigerungsbedingungen, das heißt insbesondere über den Ausrufspreis, besteht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0004609

Dokumentnummer

JJR_19640527_OGH0002_0030OB00055_6400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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