RS OGH 2024/1/24 7Ob141/64; 7Ob17/89; 7Ob1008/96; 7Ob232/02x; 7Ob180/14t; 7Ob210/14d; 1Ob37/17y; 7Ob

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Veröffentlicht am 27.05.1964
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Norm

VersVG §34
Rechtsschutzversicherung Art 8.1.1 ARB 2016
Rechtsschutzversicherung Art 8.1.1 ARB 2008

Rechtssatz

Nach § 34 VersVG hat der Versicherungsnehmer jede Auskunft zu geben, die zur Feststellung des Versicherungsfalles "erforderlich" ist. Der Versicherer kann diejenigen Auskünfte verlangen, die er für notwendig hält. Er ist aber dafür beweispflichtig, daß die verlangte Auskunft notwendig war.Nach Paragraph 34, VersVG hat der Versicherungsnehmer jede Auskunft zu geben, die zur Feststellung des Versicherungsfalles "erforderlich" ist. Der Versicherer kann diejenigen Auskünfte verlangen, die er für notwendig hält. Er ist aber dafür beweispflichtig, daß die verlangte Auskunft notwendig war.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0080185

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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