RS OGH 1964/6/8 4Ob310/64, 4Ob311/76, 4Ob322/84, 4Ob114/88, 4Ob30/91, 4Ob90/91, 4Ob120/91, 4Ob127/08

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.06.1964
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Norm

UWG §3

Rechtssatz

§ 3 UWG beschränkt hinsichtlich des Unterlassungsanspruches nach § 2 UWG die Haftung des Herausgebers oder Eigentümers einer Zeitung für die im Interesse dritter Personen veröffentlichten Angaben auf solche (unentgeltliche oder entgeltliche) Mitteilungen, die sich als eine von der Schriftleitung ausgehende Empfehlung des Unternehmens eines anderen darstellen, schließt den Unterlassungsanspruch also für Annoncen aus, aus denen - mögen sie nun, wie dies in der Regel der Fall ist, bezahlt sein oder nicht - nicht die Zeitung, sondern der Inserent zum Publikum spricht, in denen somit nicht die Schriftleitung ein bestimmtes Unternehmen, sondern ein Unternehmen sich selbst empfiehlt.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 310/64
    Entscheidungstext OGH 08.06.1964 4 Ob 310/64
    Veröff: ÖBl 1964,94
  • 4 Ob 311/76
    Entscheidungstext OGH 27.04.1976 4 Ob 311/76
    Beisatz: Konkursverkauf (T1) Veröff: SZ 49/57 = ÖBl 1976,163
  • 4 Ob 322/84
    Entscheidungstext OGH 17.04.1984 4 Ob 322/84
    nur: Schließt den Unterlassungsanspruch also für Annoncen aus, aus denen - mögen sie nun, wie dies in der Regel der Fall ist, bezahlt sein oder nicht - nicht die Zeitung, sondern der Inserent zum Publikum spricht, in denen somit nicht die Schriftleitung ein bestimmtes Unternehmen, sondern ein Unternehmen sich selbst empfiehlt. (T2) Veröff: ÖBl 1984,135 = GRURInt 1985,58 = RdW 1984,372 = MR 1984 H4, Archiv 13; hiezu Korn MR 1984/4 S 10
  • 4 Ob 114/88
    Entscheidungstext OGH 07.02.1989 4 Ob 114/88
    nur T2; Beisatz: Aus § 3 UWG kann aber keine Befreiung eines Zeitungsunternehmens von der Haftung für die Veröffentlichung eines Leserbriefes abgeleitet werden; diese Bestimmung ist auf die unsachliche Pauschalabwertung eines Konkurrenten durch Verbreiten eines Leserbriefes in einer Zeitschrift keinesfalls anwendbar. (T3) Veröff: SZ 62/20 = MR 1989,61
  • 4 Ob 30/91
    Entscheidungstext OGH 07.05.1991 4 Ob 30/91
    Vgl auch; Beisatz: Identifiziert sich hingegen ein Zeitungsunternehmen, etwa durch eine Empfehlung, mit der Werbeankündigung des Interessenten oder unterstützt es eine fremde Werbung in sonstiger Weise mit redaktionellen Mitteilungen, dann kann nach Lage des Falls eine Haftung als Mittäterin oder Gehilfin in Betracht kommen; es handelt sich dann um eine Förderung fremden Wettbewerbs. (T4) Veröff: ÖBl 1991,84
  • 4 Ob 90/91
    Entscheidungstext OGH 10.09.1991 4 Ob 90/91
    Vgl auch; Beisatz: Lotto-Systemplan (T5) Veröff: MR 1991,247
  • 4 Ob 120/91
    Entscheidungstext OGH 05.11.1991 4 Ob 120/91
    Auch; nur T2
  • 4 Ob 127/08t
    Entscheidungstext OGH 23.09.2008 4 Ob 127/08t
    Auch; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Noch zur Rechtslage vor der UWG-Novelle 2007. (T6); Veröff: SZ 2008/132
  • 4 Ob 117/21s
    Entscheidungstext OGH 16.12.2021 4 Ob 117/21s
    Vgl; Beis wie T4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0078620

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

01.04.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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