Norm
ABGB §833 D2Rechtssatz
Nur soweit der Minderheitseigentümer eine andere Benützungsregelung anstrebt, kann der Außerstreitrichter die Benützung der gemeinsamen Sache auch gegen den Willen der Mehrheit regeln, weil es in der Frage der Ausübung des Miteigentumsrechtes keine Majorisierung gibt. Sonstige Maßnahmen der - ordentlichen oder außerordentlichen - Verwaltung, welche die Mehrheit ablehnt, kann die Minderheit aber nicht erzwingen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0013582Dokumentnummer
JJR_19640616_OGH0002_0050OB00161_6400000_001