Rechtssatz
Wer einen Rechtsanwalt mit der Durchführung einer Darlehensangelegenheit beauftragt, geht davon aus, daß dieser im besonderen Maß geeignet sei, ihn vor Nachteilen zu schützen, insbesondere für die rechtliche und tatsächliche Sicherheit zu sorgen. Wendet der Anwalt nicht die entsprechende Aufmerksamkeit an, dann muß er im Sinne des § 1299 ABGB den Mangel außergewöhnlicher Kenntnisse und Fleisses vertreten.Wer einen Rechtsanwalt mit der Durchführung einer Darlehensangelegenheit beauftragt, geht davon aus, daß dieser im besonderen Maß geeignet sei, ihn vor Nachteilen zu schützen, insbesondere für die rechtliche und tatsächliche Sicherheit zu sorgen. Wendet der Anwalt nicht die entsprechende Aufmerksamkeit an, dann muß er im Sinne des Paragraph 1299, ABGB den Mangel außergewöhnlicher Kenntnisse und Fleisses vertreten.
Entscheidungstexte
Schlagworte
RAEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0026403Dokumentnummer
JJR_19640618_OGH0002_0070OB00160_6400000_001