RS OGH 2008/12/16 5Ob159/64, 5Ob109/66, 5Ob244/72, 5Ob41/88, 1Ob243/08d

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Veröffentlicht am 18.06.1964
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Norm

LiegTeilG §17
  1. LiegTeilG § 17 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2008 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/2008
  2. LiegTeilG § 17 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  3. LiegTeilG § 17 gültig von 01.08.1989 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Rechtssatz

Bei der Wertermittlung nach § 17 Abs 2 LiegTeilG ist von den ortsüblichen Durchschnittspreisen auszugehen, wie sie vor der Planung der Wasserbauanlage und Straßenbauanlage bezahlt wurden. Führt dies zu unbilligen Ergebnissen, ist nicht der seinerzeitige Wert, sondern jener Wert zu Grunde zu legen, der dem derzeitigen Wert des Trenngrundstückes im Zustand vor der Errichtung der Wasserbauanlage entspricht.Bei der Wertermittlung nach Paragraph 17, Absatz 2, LiegTeilG ist von den ortsüblichen Durchschnittspreisen auszugehen, wie sie vor der Planung der Wasserbauanlage und Straßenbauanlage bezahlt wurden. Führt dies zu unbilligen Ergebnissen, ist nicht der seinerzeitige Wert, sondern jener Wert zu Grunde zu legen, der dem derzeitigen Wert des Trenngrundstückes im Zustand vor der Errichtung der Wasserbauanlage entspricht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0066305

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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