RS OGH 2025/4/11 8Ob200/64; 2Ob380/70; 8Ob281/71; 8Ob178/72; 2Ob20/73; 2Ob551/78; 8Ob22/21z; 4Ob107/

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Veröffentlicht am 23.06.1964
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Rechtssatz

Die Bestimmung des § 1307 ABGB, wonach der im Zustand der Sinnesverwirrung verursachte Schaden dem als Verschulden zuzurechnen ist, der sich aus eigenem Verschulden in diesen Zustand versetzt hat, muß auch auf den Geschädigten selbst angewendet werden, der in diesem Zustand den ihm zugefügten Schaden mitverursacht.Die Bestimmung des Paragraph 1307, ABGB, wonach der im Zustand der Sinnesverwirrung verursachte Schaden dem als Verschulden zuzurechnen ist, der sich aus eigenem Verschulden in diesen Zustand versetzt hat, muß auch auf den Geschädigten selbst angewendet werden, der in diesem Zustand den ihm zugefügten Schaden mitverursacht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0027280

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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