TE Vwgh Erkenntnis 2002/6/20 2001/06/0003

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Veröffentlicht am 20.06.2002
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Index

L80007 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Tirol;
L82000 Bauordnung;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/10 Grundrechte;
19/05 Menschenrechte;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §52 Abs2;
AVG §7 Abs1 Z4;
AVG §7 Abs1;
BauRallg;
B-VG Art118 Abs4;
B-VG Art119a;
B-VG Art130 Abs2;
MRKZP 01te Art1;
ROG Tir 1997 §1 Abs2;
ROG Tir 1997 §108 Abs4;
ROG Tir 1997 §27;
ROG Tir 1997 §67;
ROG Tir 1997 §69;
StGG Art5;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten und Dr. Rosenmayr als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lamprecht, über die Beschwerde der Gemeinde S, vertreten durch Dr. Axel Fuith, Rechtsanwalt in Innsbruck, Maria-Theresien-Straße 38, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 13. November 2000, Zl. Ve1-546-218/49- 10, betreffend die Versagung der Genehmigung der Änderung eines Flächenwidmungsplanes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die beschwerdeführende Gemeinde beabsichtigt, auf den Grundstücken 1411/10 und 1411/25, welche nach dem bisherigen Flächenwidmungsplan im "Freiland" gelegen sind, die Widmung eines "Gewerbe- und Industriezentrums" festzulegen. Zu diesem Zwecke hat der Gemeinderat der beschwerdeführenden Gemeinde in seiner Sitzung vom 15. April 1999 die Umwidmung einer Teilfläche der nördlich der Bundesstraße B 171, beginnend westlich der Ötztaler Achbrücke, gelegenen, in ihrem Eigentum stehenden Grundstücke Nr. 1411/10 und 1411/25 in "Gewerbe- und Industriegebiet" beschlossen.

Mit dem angefochtenen Bescheid versagte die belangte Behörde dem Beschluss des Gemeinderates der beschwerdeführenden Gemeinde vom 15. April 1999 betreffend die Änderung des Flächenwidmungsplanes durch Umwidmung der bezeichneten Teilfläche von "Freiland" in "Gewerbe- und Industriegebiet" die aufsichtsbehördliche Genehmigung.

Nach Hinweis auf die Gesetzeslage (insbesondere auf § 108 Abs. 4 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1997 - TROG 1997, LGBl. Nr. 10) und Darstellung der bereits von der beschwerdeführenden Gemeinde eingeholten fachkundigen Stellungnahmen sowie nach Wiedergabe der von ihr ergänzend eingeholten Stellungnahme eines naturkundlichen und eines raumordnungsfachlichen Amtssachverständigen führte sie begründend aus, auf Grund der vorliegenden Fachgutachten stehe außer Zweifel, dass die gegenständliche Widmungsänderung in mehrfachem Widerspruch zu den örtlichen Raumordnungszielen stehe. Vor allem der naturkundliche Amtssachverständige habe schlüssig dargelegt, dass es sich beim geplanten Gewerbestandort um einen aus ökologischer Sicht überaus wertvollen Bereich von internationaler Bedeutung handle. Sowohl in botanischer als auch in zoologischer Hinsicht weise der betreffende Bereich eine außerordentliche Wertigkeit auf. Die Besonderheit der Artenzusammensetzung, die Vielzahl der hier vorkommenden, auch durch die Naturschutzverordnung geschützten Pflanzenarten sowie die hohe Artenanzahl in zoologischer Hinsicht dokumentierten die außerordentliche naturkundliche Wertigkeit des gegenständlichen Bereiches. Durch die geplante Gewerbegebietswidmung bzw. die bezweckte Ansiedlung von Betrieben würde dieser Ökokomplex nachhaltig beeinträchtigt. Diesen Ausführungen des naturkundlichen Amtssachverständigen sei die Gemeinde nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten bzw. werde diese Beurteilung auch von der Gemeinde bzw. dem Ortsplaner selbst nicht in Zweifel gezogen. Es ergebe sich jedenfalls ein gravierender Widerspruch zum Raumordnungsziel des § 27 Abs. 2 lit. h TROG 1997. Auch habe der naturkundliche Amtssachverständige nachvollziehbar dargelegt, dass eine gewerbliche Nutzung im gegenständlichen Bereich nachteilige Auswirkungen auf das Landschaftsbild nach sich ziehen würde. Die Einsicht sei sowohl vom Nahbereich als auch von überhöht gelegenen Standorten (Dauersiedlungsräumen etc.) gegeben. Im Inntal stelle dieser Talwald einen besonders reizvollen Kontrast zu sonstigen, anthropogen überformten Bereichen dar; durch die Ausweisung als Gewerbegebiet im Zentrum dieser Naturlandschaft würde die landschaftliche Wirkung wesentlich beeinträchtigt. Dadurch widerspreche die geplante Änderung auch den Raumordnungszielen des § 27 Abs. 2 lit. a und e TROG 1997. Auch der forstfachliche Amtssachverständige habe auf die wertvolle Erholungsfunktion des gegenständlichen, mehrere Hektar großen und zusammenhängenden Bereiches hingewiesen. Diese sei auch durch den Waldentwicklungsplan dokumentiert. Durch eine Betriebsansiedlung in diesem Bereich würde in diesen zusammenhängenden Erholungsraum eingebrochen, womit zweifelsfrei eine Störung der Erholungsfunktion verbunden sei, was wiederum dem Raumordnungsziel des § 27 Abs. 2 lit. i TROG 1997 widerspreche. Auf Grund der nur mit beträchtlichen finanziellen Mitteln sich zu stellenden (ausreichenden) Wasserver- und Abwasserentsorgung bzw. verkehrsinfrastrukturellen Erschließung könne auch unter diesem Gesichtspunkt nicht von einer günstigen Anordnung und Gliederung des Baulandes gesprochen werden. Die Wasserversorgung sei nicht klargestellt; in der Gemeinde selbst sei nur ein beschränktes Wasserangebot vorhanden. Ob eine Versorgung von der Nachbargemeinde aus rechtlich möglich wäre, stehe nicht fest. Diesbezüglich ergäben sich auch technische Probleme. Auch erscheine zweifelhaft, dass die beschwerdeführende Gemeinde aus eigenen Mitteln die erforderliche Infrastruktur herzustellen in der Lage sei. Es könne aber nicht als zweckmäßig erkannt werden, wenn mit einem erheblichen Einsatz öffentlicher Mittel neue Gewerbegebietsflächen zu erschließen seien, obgleich in der betreffenden Region Gewerbegebietsflächen in ausreichendem Umfang ausgewiesen seien. Bei der Widmungsfläche handle es sich schließlich um ein zusammenhängendes forstwirtschaftlich nutzbares Gebiet, was - trotz der wirtschaftlich eher geringen Ertragslage - der Zielbestimmung des § 27 Abs. 2 lit. g TROG 1997 widerspreche. Als Argument für die Gewerbegebietsausweisung in diesem Bereich werde das Interesse der Gemeinde an der Ansiedlung neuer bzw. am Halten bestehender Betriebe vorgebracht. Damit nehme die Gemeinde Bezug auf das Raumordnungsziel des § 27 Abs. 2 lit. b TROG 1997, wobei sie grundsätzlich das Bestehen anderer Gewerbestandorte in der Region nicht in Abrede stelle und selbst auch darauf verweise, dass nur die Ansiedlung von Betrieben auf eigenem Gemeindegebiet ihr das zur Besorgung der Aufgaben erforderliche Steueraufkommen sichere, weil ausreichende gesetzliche Ausgleichsmechanismen nicht vorhanden seien. Die geplante Widmungsänderung widerspreche aber auch den überörtlichen Zielbestimmungen, weil die angestrebte gewerbliche Nutzung den naturkundlich außerordentlich wertvollen Bereich von überregionaler Bedeutung nachhaltig negativ beeinflussen würde. Durch den Einbruch in einen zusammenhängenden Erholungsraum ergebe sich ein Widerspruch auch zu überörtlichen Zielbestimmungen, da durch den Änderungsbereich auch eine nach den überörtlichen Rahmensetzungen erhobene überörtlich bedeutsame Rad- und Wanderwegroute verlaufe. Durch nachteilige Beeinflussung von Umweltschutzaspekten widerspreche die vorgesehene Gewerbegebietsausweisung weiters der Bestimmung des § 1 Abs. 2 lit. f Z. 2 TROG 1997, wonach auch bei der Bereitstellung von Flächen für Zwecke der Wirtschaft die Erfordernisse des Umweltschutzes zu berücksichtigen seien. Zwar könnten sich gewerbliche Entwicklungen häufiger nachteilig auf Umweltschutzaspekte auswirken, doch im gegenständlichen Fall führe die gewerbliche Entwicklung zu einer gravierenden Störung eines überregional bedeutsamen Biotopbereiches. Dies widerspreche jedenfalls auch der überörtlichen Zielbestimmung. Diese Ansicht sei auch durch die Abwägungskriterien des § 2 TROG 1997 gestützt. Durch die Widmungsänderung bzw. die damit bezweckte Realisierung eines Gewerbezentrums würde ein naturkundlich überaus wertvoller Bereich nachhaltig und voraussichtlich irreversibel gestört. Damit stehe aber insgesamt fest, dass die vorliegende Widmungsänderung in mehrfachem Widerspruch zu den örtlichen Raumordnungszielen stehe. Selbst wenn man im Hinblick auf die Pluralität des Zielkataloges vor der Erlassung des örtlichen Raumordnungskonzeptes entgegen dem Gesetzeswortlaut eine Abwägung konkurrierender Interessen für zulässig erachtet, sei eine Widmung als Gewerbe- und Industriegebiet am gegenständlichen Standort auch nach Ansicht der belangten Behörde unzulässig. Die mit der Widmungsänderung verbundene massive Beeinträchtigung raumordnungsrechtlicher Zielbestimmungen könne durch das finanzielle Interesse der Gemeinde an der Bereitstellung von Gewerbegebietsflächen keinesfalls aufgewogen werden. Würde man der Argumentation der Gemeinde folgen, müsste im Ergebnis in jeder Gemeinde unabhängig von den Standortfaktoren eine Gewerbegebietsausweisung zulässig sein. Zweck der örtlichen Raumplanung sei allerdings eine geordnete räumliche Entwicklung der Gemeinde im Sinne der Ziele der örtlichen Raumordnung unter Bedachtnahme auf überörtliche Raumordnungsinteressen sicherzustellen. Eine Prioritätenreihung der Raumordnungsziele werde nicht vorgenommen. In einem Abwägungsprozess sei daher zu beurteilen, ob durch die Widmungsänderung verursachte Zielkonflikte auf Grund anderer höher zu bewertender Ziele hingenommen werden könnten. Diese Abwägung müsse - sofern überhaupt zulässig - nachvollziehbar und begründbar sein. Wenn aber, wie im gegenständlichen Fall, die Widmungsänderung zu einer gehäuften und hinsichtlich ihrer Intensität schwer wiegenden Beeinträchtigung mehrerer raumordnungsrechtlicher Zielbestimmungen führe, könne allein das Interesse der Gemeinde an der Ausweisung von Gewerbegebietsflächen die Vorrangigkeit dieses Zieles nicht nachvollziehbar begründen. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass die gegenständliche Widmungsänderung den Zweck einer geordneten räumlichen Entwicklung der Gemeinde nicht erreichen lasse.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde, in der inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die beschwerdeführende Gemeinde erachtet sich nach dem Inhalt ihrer Beschwerdeausführungen in ihrem Recht auf uneingeschränkte Gemeindeautonomie verletzt; sie führt dazu im Wesentlichen aus, sowohl der örtliche Raumplaner, als auch der kulturbautechnische, der forstfachliche Amtssachverständige, der Vertreter der Bundesstraßenverwaltung sowie der Naturschutzreferent der zuständigen Bezirkshauptmannschaft hätten die geplante Umwidmung positiv bewertet. Entgegen den Annahmen der belangten Behörde seien die verkehrsmäßige Erschließung und die infrastrukturelle Versorgung sichergestellt. Zwar habe auch der zuständige Naturschutzreferent der Bezirkshauptmannschaft festgehalten, dass das gegenständliche Gebiet ein Bergsturzgebiet mit geschützten Pflanzenarten, mehreren gefährdeten Pflanzenarten und Pflanzengesellschaften sei, jedoch kein Naturschutzgebiet. Hingegen seien die von der belangten Behörde beigezogenen Amtssachverständigen offenkundig nicht mit der notwendigen Unparteilichkeit bei Erstellung ihrer Stellungnahmen tätig gewesen, zumal sie auch zur belangten Behörde auf Grund ihres Dienstverhältnisses in einem Abhängigkeitsverhältnis stünden. Auch sei entgegen den Bestimmungen des AVG die Stellungnahme (das Gutachten) des von der belangten Behörde beigezogenen naturkundlichen Amtssachverständigen der beschwerdeführenden Gemeinde niemals zur Stellungnahme übermittelt oder sonst zur Kenntnis gebracht worden. Auch gehe dieses Gutachten von unrichtigen Prämissen aus, zumal es sich im Beschwerdefall bei dem in Rede stehenden Gebiet zwar um Waldgebiet, jedoch um einen wirtschaftlich uninteressanten Kiefernwald, wie er in Tirol mehrfach vorkomme, handle. Den Ausführungen des raumordnungsfachlichen Amtssachverständigen habe die beschwerdeführende Gemeinde entgegengehalten, vorrangiges Ziel sei jedenfalls die wirtschaftliche Entwicklung mit Ansiedlungsmöglichkeiten für Betriebe innerhalb der Gemeinde. Es gebe aber keine andere Möglichkeit ein Gewerbe- und Industriegebiet in der Gemeinde auszuweisen als nur an dieser Stelle. Insoweit die belangte Behörde mit einem Widerspruch gegen örtliche Raumplanungsziele argumentiere, sei der Bescheid rechtswidrig, weil dies einen unzulässigen Eingriff in die Gemeindeautonomie der beschwerdeführenden Gemeinde bedeute. Es gehe nicht an, dass über den Umweg des § 108 Abs. 4 TROG 1997 die Gemeindeautonomie durch Organe der Landesregierung unterlaufen werde. Das der Landesregierung nach Art. 119a Abs. 8 B-VG eingeräumte Aufsichtsrecht der Landesbehörde, dürfe nicht in der Weise missbraucht werden, dass dadurch die Planungshoheit der Gemeinde beseitigt werde. Durch dieses Aufsichtsrecht dürfe keinesfalls in den Planungsspielraum und die Planungsautonomie der Gemeinde eingegriffen werden. Dennoch habe sich die belangte Behörde in ihrer relativ knappen rechtlichen Beurteilung in keiner Weise mit dem raumordnungsfachlichen Gutachten des örtlichen Raumplaners auseinander gesetzt, die Begründung erschöpfe sich vielmehr in Leerformeln ohne Bezugnahme auf die Entscheidungsgrundlagen der Gemeinde. Es gehe nicht an, die von der beschwerdeführenden Gemeinde beigezogenen Gutachter abzulehnen und lediglich die von ihr bestellten, noch dazu in einem Dienstverhältnis verbundenen Gutachter als einzigen Maßstab ihrer Entscheidung heranzuziehen. Darin sehe die beschwerdeführende Gemeinde einen eklatanten Begründungsmangel und in der Vorgehensweise der belangten Behörde einen Verstoß gegen das Willkürverbot.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Im Beschwerdefall ist das Tiroler Raumordnungsgesetz 1997 (TROG 1997), LGBl. Nr. 10 in der Fassung LGBl. Nr. 28/1997, anzuwenden. Dessen im Beschwerdefall bedeutsame Bestimmungen lauten (Hervorhebungen durch den Verwaltungsgerichtshof):

"§ 1

Aufgabe und Ziele der überörtlichen Raumordnung

(1) Die überörtliche Raumordnung dient der geordneten Gesamtentwicklung des Landes.

(2) Ziele der überörtlichen Raumordnung sind insbesondere:

a)

die sparsame und zweckmäßige Nutzung des Bodens;

b)

der Schutz und die Pflege der Umwelt, insbesondere die Bewahrung oder die weitestmögliche Wiederherstellung und die nachhaltige Sicherung der Reinheit von Luft, Wasser und Boden sowie die Vermeidung von Lärm;

              c)              die Bewahrung oder die weitestmögliche Wiederherstellung und die nachhaltige Sicherung eines unbeeinträchtigten und leistungsfähigen Naturhaushaltes sowie des Artenreichtums der heimischen Tier- und Pflanzenwelt und ihrer natürlichen Lebensräume sowie der Schutz und die Pflege der Natur- und der Kulturlandschaft in ihrer Vielfalt, Eigenart und Schönheit;

              d)              die Sicherung des Lebensraumes, insbesondere der Siedlungsgebiete und der wichtigen Verkehrswege, vor Naturgefahren;

              e)              die Erhaltung und Weiterentwicklung der Siedlungsgebiete zur Befriedigung des Wohnbedarfes der Bevölkerung, wobei von nachteiligen Umwelteinflüssen möglichst gering beeinträchtigte Lebensbedingungen anzustreben sind;

              f)              die Erhaltung und zeitgemäße Entwicklung einer leistungsfähigen, den Gegebenheiten am Arbeitsmarkt, den Versorgungsbedürfnissen der Bevölkerung und den Erfordernissen des Umweltschutzes entsprechenden Wirtschaft; insbesondere sind anzustreben:

              1.              die Sicherung ausreichender land- und forstwirtschaftlich nutzbarer Flächen, die Verbesserung der agrarischen Infrastruktur und die Erhaltung der bäuerlichen Betriebsstrukturen;

              2.              die Sicherung ausreichender geeigneter Flächen und die Schaffung der infrastrukturellen Voraussetzungen für den Handel, das Gewerbe und die Industrie;

              3.              die Sicherung der Grundlagen und die Schaffung der infrastrukturellen Voraussetzungen für die Tourismuswirtschaft.

              g)              eine Verteilung der Standorte von Betrieben und Einrichtungen mit überörtlicher Versorgungsfunktion, die im gesamten Einzugsbereich eine möglichst einfache und rasche Erreichbarkeit, insbesondere auch mit öffentlichen Verkehrsmitteln, gewährleistet;

              h)              die Sicherung von Erholungsräumen und die Schaffung und Erhaltung von Erholungseinrichtungen im Nahbereich der Siedlungsgebiete;

              i)              die möglichst umweltgerechte Deckung der Verkehrsbedürfnisse der Bevölkerung und der Wirtschaft, insbesondere der weitere Ausbau des öffentlichen Verkehrs, sowie die Vermeidung unnotwendigen Verkehrs;

              j)              der Schutz wichtiger Quell- und Grundwasservorkommen sowie die Sicherung einer ausreichenden und einwandfreien Wasserversorgung und einer geordneten Abwasserbeseitigung;

              k)              ..."

§ 27 TROG 1997 - ("Aufgaben und Ziele der örtlichen Raumordnung") lautet (auszugsweise):

"§ 27

Aufgaben und Ziele der örtlichen Raumordnung

(1) Die örtliche Raumordnung dient der geordneten räumlichen Entwicklung der Gemeinde. Sie hat im Einklang mit den Raumordnungsprogrammen und, soweit solche nicht bestehen, unter Bedachtnahme auf die Ziele und Grundsätze der überörtlichen Raumordnung zu erfolgen. Weiters ist auf die örtlichen Raumordnungsinteressen der Nachbargemeinden, insbesondere im Bereich der gemeinsamen Grenzen, Bedacht zu nehmen.

(2) Ziele der örtlichen Raumordnung sind insbesondere:

a) die ausgewogene Anordnung und Gliederung des Baulandes im Hinblick auf die Erfordernisse des Schutzes des Landschaftsbildes, der Sicherung vor Naturgefahren, der verkehrsmäßigen Erschließung, insbesondere auch mit öffentlichen Verkehrsmitteln, der Erschließung mit Einrichtungen zur Wasser-, Löschwasser- und Energieversorgung, zur Abwasserbeseitigung und Abfallentsorgung sowie der Schaffung sonstiger infrastruktureller Einrichtungen, wie Kindergärten, Schulen und dergleichen;

b) die Sicherung ausreichender Baulandflächen zur Befriedigung des Wohnbedarfes der Bevölkerung und für die Erhaltung und Weiterentwicklung der Wirtschaft;

c) die weitestmögliche Vermeidung von Nutzungskonflikten und wechselseitigen Beeinträchtigungen beim Zusammentreffen verschiedener Baulandwidmungen;

d) die Vorsorge für die bestimmungsgemäße Verwendung des Baulandes und der bestehenden Bausubstanz;

e) die Vorsorge für eine zweckmäßige und bodensparende, auf die Bedürfnisse der Bevölkerung und die Erfordernisse des Schutzes des Orts-, Straßen- und Landschaftsbildes abgestimmte Bebauung und verkehrsmäßige Erschließung der bebauten und zu bebauenden Gebiete und Grundflächen;

f) die Vorsorge für eine ausreichende und einwandfreie Wasser- und Löschwasserversorgung und eine geordnete Abwasserbeseitigung;

g) die Erhaltung zusammenhängender land- und forstwirtschaftlich nutzbarer Gebiete;

h) die Erhaltung ökologisch besonders wertvoller Flächen und die Bewahrung erhaltenswerter natürlicher oder naturnaher Landschaftselemente und Landschaftsteile;

i)

die Erhaltung zusammenhängender Erholungsräume;

j)

die Sicherung geeigneter Grundflächen für Einrichtungen des Gemeinbedarfs;

              k)              die Schaffung der erforderlichen Verkehrsflächen der Gemeinde unter weitestmöglicher Vermeidung von nachteiligen Auswirkungen des Verkehrs auf die Bevölkerung und die Umwelt;

              l)              die Bewahrung erhaltenswerter Orts- und Straßenbilder sowie erhaltenswerter Gebäudegruppen."

Der § 67 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1997 (TROG 1997), LGBl. Nr. 10, in der Fassung LGBl. Nr. 21/1998, lautet:

"§ 67

Aufsichtsbehördliche Genehmigung

(1) Das örtliche Raumordnungskonzept, die Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes, der Flächenwidmungsplan, sind nach der Beschlussfassung des Gemeinderates unter Anschluss der im Verfahren eingelangten Stellungnahmen, der maßgebenden Entscheidungsgrundlagen und der Niederschrift über die Beschlussfassung in dreifacher Ausfertigung der Landesregierung zur aufsichtsbehördlichen Genehmigung vorzulegen. Im Falles der Erstellung des betreffenden Planungsinstrumentes in zeichnerischer Form sind den Unterlagen weiters Mutterpausen der verwendeten Zeichenträger anzuschließen. Im Falle der Erstellung des betreffenden Planungsinstrumentes in digitaler Form ist den Unterlagen statt dessen ein Datenträger anzuschließen. Erfolgt die Vorlage nicht vollständig, so hat die Landesregierung die Gemeinde unter Setzung einer angemessenen Nachfrist aufzufordern, die fehlenden Unterlagen nachzureichen.

(2) Dem örtlichen Raumordnungskonzept oder dem fortgeschriebenen örtlichen Raumordnungskonzept ist die aufsichtsbehördliche Genehmigung zu versagen, wenn es

a) Raumordnungsprogrammen oder anderen vorrangigen raumbedeutsamen Planungen oder Maßnahmen des Landes widerspricht oder sonst eine im überörtlichen Raumordnungsinteresse des Landes gelegene Entwicklung der Gemeinde verhindert oder erschwert;

b) raumbedeutsame Planungen oder Maßnahmen des Bundes im Rahmen der verfassungsrechtlichen Pflicht zur Berücksichtigung nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt;

c) wesentliche örtliche Raumordnungsinteressen von Nachbargemeinden beeinträchtigt;

d) den Zielen eines anhängigen Zusammenlegungsverfahrens nach dem Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996, LGBl. Nr. 74, in der jeweils geltenden Fassung widerspricht;

e) nicht geeignet ist, eine geordnete räumliche Entwicklung der Gemeinde im Sinne der Ziele der örtlichen Raumordnung sicherzustellen;

f) eine räumliche Entwicklung vorsieht, die zu einer unvertretbar hohen finanziellen Belastung der Gemeinde führen und damit die Erfüllung ihrer gesetzlichen und vertraglichen Verpflichtungen in Frage stellen würde, oder

g) Festlegungen enthält, die auf andere Weise vorrangige überörtliche Interessen beeinträchtigen.

(3) Dem Flächenwidmungsplan ist die aufsichtsbehördliche Genehmigung zu versagen, wenn er im Widerspruch zum örtlichen Raumordnungskonzept steht oder wenn sonst ein Versagungsgrund nach Abs. 2 vorliegt. Die aufsichtsbehördliche Genehmigung ist jedenfalls zu versagen, wenn eine Festlegung nach § 15 Abs. 2 zweiter und dritter Satz erfolgt ist, obwohl der auf Grund des § 15 Abs. 3 dritter Satz höchstzulässige Anteil der Freizeitwohnsitze an der Gesamtzahl der Wohnungen bereits überschritten ist.

(4) ..."

Gemäß § 69 leg. cit. sind u.a. für das Verfahren zur Änderung des Flächenwidmungsplanes die §§ 65 bis 68 sinngemäß mit der dort festgelegten, im vorliegenden Fall nicht relevanten Maßgabe anzuwenden.

Nach § 108 Abs. 4 lit. e TROG 1997 in der Fassung LGBl. Nr. 28/1997 darf bis zum Inkrafttreten des örtlichen Raumordnungskonzeptes der Flächenwidmungsplan u.a. (nur dieser Fall ist hier von Belang) nur geändert werden, wenn ein wichtiger im öffentlichen Interesse gelegener Grund vorliegt und die Änderung den Zielen der örtlichen Raumordnung nach diesem Gesetz nicht widerspricht (diese Bestimmung enthält überdies Fälle, in welchen der Flächenwidmungsplan zwingend zu ändern ist, diese treffen aber im Beschwerdefall sachverhaltsmäßig nicht zu, was auch gar nicht behauptet wird).

Im Beschwerdefall ist zunächst bedeutsam, dass die Gemeinde noch kein örtliches Raumordnungskonzept erlassen hat. Zutreffend ist daher die Meinung der beschwerdeführenden Gemeinde, dass die Änderung der bestehenden Flächenwidmung nur nach Maßgabe des § 108 Abs. 4 TROG 1997 zulässig war.

In dem hg. Erkenntnis vom 21. Dezember 2000, Zl. 99/06/0114, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass die Übergangsbestimmung des § 108 Abs. 4 leg. cit. in Zusammenhang mit den §§ 67 und 69 leg. cit. dahin zu verstehen ist, dass die Genehmigung der Änderung eines Flächenwidmungsplanes auch dann zu versagen ist, wenn sie den Voraussetzungen des § 108 Abs. 4 nicht entspricht.

Die belangte Behörde hat geprüft, ob die Voraussetzungen des § 108 Abs. 4 leg. cit. gegeben waren und hat dies (lediglich aus dem Grund) verneint, weil das Vorhaben im Widerspruch mit den Zielen der örtlichen, aber auch der überörtlichen Raumordnung stehe, was zur Versagung der aufsichtsbehördlichen Genehmigung geführt habe. Von der belangten Behörde wurde hingegen nicht in Abrede gestellt, dass die beschwerdeführende Gemeinde an der Umwidmung bzw. der Möglichkeit zur Errichtung eines Gewerbe- und Industriezentrums ein eminentes (wirtschaftliches) öffentliches Interesse hat.

Es ist unzweifelhaft, dass die Erlassung des Flächenwidmungsplanes als eine Angelegenheit der örtlichen Raumplanung in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde fällt. Die Gemeinde hat somit die Flächenwidmungsplanung "im Rahmen der Gesetze und Verordnungen des Bundes und des Landes in eigener Verantwortung frei von Weisungen" (Art. 118 Abs. 4 B-VG) zu besorgen. Es ist verfassungsrechtlich ausgeschlossen, dass das Land auf den Inhalt eines Flächenwidmungsplanes Einfluss nimmt, soweit es nicht im Wege des Aufsichtsrechts gemäß Art. 119 a B-VG die Rechtmäßigkeit der örtlichen Raumplanung und unter Umständen auch die Durchsetzung überörtlicher Interessen (vgl. die Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes vom 5. März 1988, B 890/86, und vom 30. September 1989, Slg. Nr. 12169) sicherzustellen hat.

Es kann somit keinem Zweifel unterliegen, dass es grundsätzlich dem wohlerwogenen Ermessen der Gemeindevertretung obliegt, die Widmungen von Gemeindeflächen festzulegen. Bei der Ausübung dieses Planungsermessens hatte sie dabei aber sowohl die Vorschriften des §1 Abs. 2 und des § 27 TROG 1997, als auch die Übergangsbestimmung des §108 Abs. 4 TROG 1997 zu berücksichtigen, die einen Verweis auf die Ziele der örtlichen Raumordnung enthält, die in § 27 TROG 1997 verankert sind. Die Verweigerung der Genehmigung der angestrebten Flächenwidmungsänderung durch die Tiroler Landesregierung wegen Widerspruchs zum Raumordnungsgesetz des Landes verletzen das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht der beschwerdeführenden Gemeinde auf Selbstverwaltung an sich nicht (vgl. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 5. Dezember 1986, Slg. Nr. 11163). Dass die belangte Behörde als Aufsichtsbehörde materiell an der Beschlussfassung der Gemeindevertretung der beschwerdeführenden Gemeinde beteiligt gewesen wäre, wird nicht behauptet; dass die Aufsichtsbehörde im Rahmen ihrer durch Art. 119a B-VG eingeräumten Kompetenz aber bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen die aufsichtsbehördliche Genehmigung versagen kann, bedeutet nach der oben dargestellten Verfassungsrechtslage allein keinen verfassungs-

(oder sonst recht-) widrigen Eingriff in die grundsätzlich gegebene raumordnungsrechtliche Gestaltungskompetenz der Gemeinde. Den Beschwerdeausführungen kommt daher - ausgehend von dem oben wiedergegebenen Gesetzestext - keine Berechtigung zu, insoweit sie eine unzulässige Einschränkung der Gemeindeautonomie und unzulässige "Einmischung" des Landes in Agenden des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde geltend machen.

Insoweit die beschwerdeführende Gemeinde Willkür bei Ausübung des Aufsichtsrechtes durch die belangte Behörde vermutet, ist ihr zu entgegnen, dass es unter anderem gerade dem Schutz vor Willkür und der Wahrung rechtsstaatlicher Kontrolle dient, dass die Begründung eines Bescheides - auch eines aufsichtsbehördlichen Genehmigungsbescheides - die für die Ermessensübung maßgebenden Umstände und Erwägungen so weit aufzuzeigen hat, als dies für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes erforderlich ist (vgl. dazu die hg. Erkenntnisse vom 30. April 1993, Zl. 91/17/0121, vom 20. Dezember 1989, Zl. 89/01/0216, und vom 22. März 1999, Zl. 98/17/0160). Daher setzt - wie die beschwerdeführende Gemeinde auch zutreffend darlegt - eine Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof das Vorliegen eines Bescheides voraus, in dessen Begründung die Ergebnisse eines nach den Bestimmungen des § 39 Abs. 2 AVG unter Bedachtnahme auf § 52 Abs. 1 AVG nach Maßgabe der Vorschrift des § 37 AVG geführten Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst sind. Die gesetzmäßige Begründung eines Bescheides erfordert somit in einem ersten Schritt die Feststellung jenes in einem nach Maßgabe der Verfahrensgesetze amtswegig geführten Ermittlungsverfahren erhobenen Sachverhaltes, welchen die Behörde ihrer rechtlichen Beurteilung zugrunde legt, in einem zweiten Schritt die Angabe jener Gründe, welche sie im Falle des Vorliegens widerstreitender Beweisergebnisse in Ausübung von Recht und Pflicht nach § 45 Abs. 2 AVG dazu bewogen, gerade jenen Sachverhalt festzustellen, und in einem dritten Schritt die Darstellung der rechtlichen Erwägungen, deren Ergebnis zum Spruch des Bescheides zu führen hatte. Insoweit nun die beschwerdeführende Gemeinde aber eine Diskrepanz zwischen der Stellungnahme des von ihr beigezogenen naturkundlichen Sachverständigen und dem Gutachten des von der belangten Behörde beigezogenen Amtssachverständigen behauptet, ist sie darauf zu verweisen, dass sich aus diesen Unterlagen gerade keine Divergenz der Fachmeinungen ergeben hat, zumal auch der von der beschwerdeführenden Gemeinde beigezogene Sachverständige auf die Problematik einer mit der Errichtung eines Gewerbe- und Industriezentrums verbundenen Zerstörung eines natürlich gewachsenen Fauna- und Floragefüges hinweist. Insoweit die beschwerdeführende Gemeinde in diesem Zusammenhang auch auf die Unterlassung der Wahrung des Parteiengehörs verweist, legt sie gerade im Hinblick auf die streckenweise geradezu gleichlautenden Aussagen beider naturkundlichen Sachverständigen die Relevanz dieses Verfahrensmangels nicht dar. Es führt nämlich nicht jede Verfahrensverletzung bereits zur Aufhebung des bekämpften Bescheides, sondern es ist Sache des Beschwerdeführers zu behaupten und unter Beweis zu stellen, dass die Behörde bei Einhaltung der Verfahrensvorschriften zu einem anderen, für ihn günstigeren Bescheid hätte kommen können.

Insoweit die beschwerdeführende Gemeinde meint, aus der dienstlichen Stellung des von der belangten Behörde beigezogenen Amtssachverständigen dessen Befangenheit bzw. Voreingenommenheit ableiten zu können, hat der Verwaltungsgerichtshof schon wiederholt ausgesprochen, dass allein aus dem Umstand, dass ein Sachverständiger Bediensteter jener Gebietskörperschaft ist, die im Verfahren beteiligt ist, kein Befangenheitsgrund abgeleitet werden kann (vgl. dazu u.a. das hg. Erkenntnis vom 23. Juni 1994, Zl. 93/06/0212). Die bloße Unzufriedenheit mit dem Gutachten eines Amtssachverständigen reicht für die Anwendbarkeit des § 52 Abs. 2 AVG nicht aus. Abgesehen davon haben sich sachliche Bedenken gegen die erstellten Gutachten bzw. gegen den sich darauf gründenden Bescheid nicht ergeben, sodass selbst eine bestehende Befangenheit keinen wesentlichen Verfahrensmangel darstellen würde.

Wenn die belangte Behörde angesichts der detaillierten Ausführungen des raumordnungsfachlichen und des naturkundlichen Amtssachverständigen zum Ergebnis gelangte, es lägen nicht nur in marginalen Bereichen Widersprüche zu den in § 27 TROG 1997 genannten örtlichen Raumordnungszielen vor, kann diese Einschätzung nicht als rechtswidrig erkannt werden, so dass es dahingestellt bleiben kann, ob die belangte Behörde zu Recht oder zu Unrecht von der mangelnden Erschließbarkeit der in Rede stehenden Teilflächen ausgegangen ist.

Zusammenfassend war daher die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff , insbesondere § 47 Abs. 5 VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.

Wien, am 20. Juni 2002

Schlagworte

Befangenheit von Sachverständigen Ermessen besondere Rechtsgebiete Planung Widmung BauRallg3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001060003.X00

Im RIS seit

18.09.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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