Index
L8 Boden- und VerkehrsrechtNorm
B-VG Art18 Abs2Leitsatz
Versagung der Genehmigung des örtlichen Raumordnungsprogrammes - Beschwerdelegitimation der Gemeinde gegeben; keine Verneinung des Selbstverwaltungsrechtes; Zulässigkeit der Beschwerde gegen aufsichtsbehördlichen Bescheid wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm NÖ RaumordnungsG 1976 §1 Abs1, §14 Abs2 Z8; Raumordnungsprogramm für die Planungszone Unteres Ennstal, V der NÖ LReg LGBl. 8000/35-0; örtliches Raumordnungsprogramm Ennsdorf, V des Gemeinderates vom 3. September 1981; überörtliches Raumordnungsprogramm; finale Determinierung der Plannungsziele - besondere Bedeutung der Vorschriften über Erarbeitung der Entscheidungsgrundlagen; hinreichende gesetzliche Determinanten für (verbindliche) Festlegung von Siedlungsgrenzen in von Schadstoff- und Lärmemissionen besonders betroffenen Gebeiten; hinlängliche Begründung des überörtlichen Interesses an der Festlegung von Baulandgrenzen - keine der Gemeinde zur Besorgung im eigenen Wirkungsbereich vorbehaltene Maßnahme; keine Gesetzwidrigkeit des Verordnungserlassungsverfahrens; keine Verletzung des Selbstverwaltungsrechtes; keine Rechtsverletzung wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen NormSpruch
Die Bf. ist durch den angefochtenen Bescheid weder im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Selbstverwaltung noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen
generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
und dem VwGH zur Entscheidung darüber abgetreten, ob die Bf. durch den angefochtenen Bescheid in einem sonstigen Recht verletzt worden ist.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. Der Gemeinderat der Gemeinde Ennsdorf beschloß am 3.9.1981 eine V, mit der das örtliche Raumordnungsprogramm erlassen wurde. Mit Bescheid vom 7.8.1986 hat die NÖ. Landesregierung gemäß §21 Abs5 Z1 und Abs7 NÖ. Raumordnungsgesetz 1976, LGBl. 8000-1, dieser V die Genehmigung versagt. Die Genehmigung wurde mit der Begründung verweigert, daß das örtliche Raumordnungsprogramm der Gemeinde Ennsdorf der seit 20.12.1984 rechtswirksamen V der NÖ. Landesregierung vom 13.11.1984 über ein Raumordnungsprogramm für die Planungszone Unteres Ennstal, LGBl. 8000/35-0, (in Hinkunft kurz: zonales Raumordnungsprogramm) dadurch widerspreche, daß es über die im zonalen Raumordnungsprogramm festgelegten Siedlungsgrenzen hinaus in insgesamt sechs verschiedenen Bereichen rechtswidrigerweise Bauland vorsehe. Diese Festlegung von Bauland-Wohngebiet bzw. Bauland-Agrargebiet in sechs näher angeführten Bereichen durch das örtliche Raumordnungsprogramm stünde im Widerspruch zu §3 Abs8 und §5 Abs8 letzter Satz des zonalen Raumordnungsprogrammes, sodaß gemäß §21 Abs5 Z1 NÖ. Raumordnungsgesetz 1976 die Genehmigung zu versagen gewesen sei.römisch eins. 1. Der Gemeinderat der Gemeinde Ennsdorf beschloß am 3.9.1981 eine römisch fünf, mit der das örtliche Raumordnungsprogramm erlassen wurde. Mit Bescheid vom 7.8.1986 hat die NÖ. Landesregierung gemäß §21 Abs5 Z1 und Abs7 NÖ. Raumordnungsgesetz 1976, LGBl. 8000-1, dieser römisch fünf die Genehmigung versagt. Die Genehmigung wurde mit der Begründung verweigert, daß das örtliche Raumordnungsprogramm der Gemeinde Ennsdorf der seit 20.12.1984 rechtswirksamen römisch fünf der NÖ. Landesregierung vom 13.11.1984 über ein Raumordnungsprogramm für die Planungszone Unteres Ennstal, LGBl. 8000/35-0, (in Hinkunft kurz: zonales Raumordnungsprogramm) dadurch widerspreche, daß es über die im zonalen Raumordnungsprogramm festgelegten Siedlungsgrenzen hinaus in insgesamt sechs verschiedenen Bereichen rechtswidrigerweise Bauland vorsehe. Diese Festlegung von Bauland-Wohngebiet bzw. Bauland-Agrargebiet in sechs näher angeführten Bereichen durch das örtliche Raumordnungsprogramm stünde im Widerspruch zu §3 Abs8 und §5 Abs8 letzter Satz des zonalen Raumordnungsprogrammes, sodaß gemäß §21 Abs5 Z1 NÖ. Raumordnungsgesetz 1976 die Genehmigung zu versagen gewesen sei.
2. In ihrer Beschwerde gegen den Bescheid der NÖ. Landesregierung vom 7.8.1986, ZII/2-R-86/2-1986, erachtet sich die Gemeinde Ennsdorf in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Selbstverwaltung gem. Art116 Abs1 B-VG sowie wegen Anwendung einer gesetzwidrigen V in ihren Rechten gem. Art144 Abs1 B-VG verletzt. 2. In ihrer Beschwerde gegen den Bescheid der NÖ. Landesregierung vom 7.8.1986, ZII/2-R-86/2-1986, erachtet sich die Gemeinde Ennsdorf in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Selbstverwaltung gem. Art116 Abs1 B-VG sowie wegen Anwendung einer gesetzwidrigen römisch fünf in ihren Rechten gem. Art144 Abs1 B-VG verletzt.
In der Begründung ihrer Beschwerde führt die bf. Gemeinde zur Verletzung ihres Selbstverwaltungsrechts einmal aus, daß sich die Aufsichtsbehörde mit den Einwendungen und Argumenten der Gemeinde nicht auseinandersetzte und entgegen dem Rechtsanspruch der Gemeinde auf Ausübung des Aufsichtsrechtes den die Genehmigung für das örtliche Raumordnungsprogramm verweigernden Bescheid unter Verletzung der Sechs-Monate-Frist des §88 Abs3 NÖ. Gemeindeordnung erst mehr als vier Jahre nach Einlangen der von der Gemeinde Ennsdorf am 3.9.1981 beschlossenen V über das örtliche Raumordnungsprogramm erließ. In inhaltlicher Hinsicht berief sich die bf. Gemeinde auf die örtliche Sachkenntnis des das örtliche Raumordnungsprogramm beschließenden Gemeinderates, die durchzusetzen gerade "Sinn des in der Bundesverfassung verankerten Rechtes auf Gemeindeautonomie" sei. Die Bf. rechtfertigte die an sechs Stellen vorgenommene Widmung von Bauland-Wohngebiet bzw. Bauland-Agrargebiet im örtlichen Raumordnungsprogramm über die im zonalen Raumordnungsprogramm vorgesehenen Siedlungsgrenzen hinaus mit verschiedenen, auf die örtlichen Gegebenheiten Rücksicht nehmenden Überlegungen, insbesondere auch damit, daß in mehreren dieser Bereiche aufgrund des derzeit (noch) geltenden vereinfachten Flächenwidmungsplanes der Gemeinde Ennsdorf aus dem Jahre 1978, welcher mit Bescheid der NÖ. Landesregierung vom 8.6.1978 genehmigt worden war, bereits die Baulandwidmung gelte. In der Begründung ihrer Beschwerde führt die bf. Gemeinde zur Verletzung ihres Selbstverwaltungsrechts einmal aus, daß sich die Aufsichtsbehörde mit den Einwendungen und Argumenten der Gemeinde nicht auseinandersetzte und entgegen dem Rechtsanspruch der Gemeinde auf Ausübung des Aufsichtsrechtes den die Genehmigung für das örtliche Raumordnungsprogramm verweigernden Bescheid unter Verletzung der Sechs-Monate-Frist des §88 Abs3 NÖ. Gemeindeordnung erst mehr als vier Jahre nach Einlangen der von der Gemeinde Ennsdorf am 3.9.1981 beschlossenen römisch fünf über das örtliche Raumordnungsprogramm erließ. In inhaltlicher Hinsicht berief sich die bf. Gemeinde auf die örtliche Sachkenntnis des das örtliche Raumordnungsprogramm beschließenden Gemeinderates, die durchzusetzen gerade "Sinn des in der Bundesverfassung verankerten Rechtes auf Gemeindeautonomie" sei. Die Bf. rechtfertigte die an sechs Stellen vorgenommene Widmung von Bauland-Wohngebiet bzw. Bauland-Agrargebiet im örtlichen Raumordnungsprogramm über die im zonalen Raumordnungsprogramm vorgesehenen Siedlungsgrenzen hinaus mit verschiedenen, auf die örtlichen Gegebenheiten Rücksicht nehmenden Überlegungen, insbesondere auch damit, daß in mehreren dieser Bereiche aufgrund des derzeit (noch) geltenden vereinfachten Flächenwidmungsplanes der Gemeinde Ennsdorf aus dem Jahre 1978, welcher mit Bescheid der NÖ. Landesregierung vom 8.6.1978 genehmigt worden war, bereits die Baulandwidmung gelte.
Zur Gesetzwidrigkeit der V der NÖ. Landesregierung über das zonale Raumordnungsprogramm führt die Bf. aus, daß seit Erlassung des von der NÖ. Landesregierung bescheidmäßig im Jahre 1978 genehmigten vereinfachten Flächenwidmungsplans der Gemeinde Ennsdorf hinsichtlich der bestehenden und der zu erwartenden Lärmemissionen keine Änderung eingetreten sei, sodaß es an der gem. §5 Abs1 NÖ. Raumordnungsgesetz 1976 notwendigen "wesentlichen Änderung der Grundlagen" für den Erlaß des zonalen Raumordnungsprogrammes fehle. Ferner wird vorgebracht, daß sich die Siedlungsgrenzen des §3 Abs8 und des §5 Abs8 des zonalen Raumordnungsprogrammes aus den Planungszielen des NÖ. Raumordnungsgesetzes 1976 nicht ableiten ließen, sodaß deren Festlegung in einem überörtlichen Raumordnungsprogramm mit der Bestimmung des Art18 Abs2 B-VG unvereinbar sei. Schließlich rügt die bf. Gemeinde, daß §4 Abs2 des zonalen Raumordnungsprogrammes anordne, daß dessen Bestimmungen "als Empfehlungen für die davon betroffenen Gemeinden" gelten, insoweit sie Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde betreffen. Es fehle derartigen "Empfehlungen" sowohl an einer verfassungsrechtlichen als auch an einer gesetzlichen Deckung, sodaß ihre Aufnahme in ein zonales Raumordnungsprogramm rechtswidrig sei. Zur Gesetzwidrigkeit der römisch fünf der NÖ. Landesregierung über das zonale Raumordnungsprogramm führt die Bf. aus, daß seit Erlassung des von der NÖ. Landesregierung bescheidmäßig im Jahre 1978 genehmigten vereinfachten Flächenwidmungsplans der Gemeinde Ennsdorf hinsichtlich der bestehenden und der zu erwartenden Lärmemissionen keine Änderung eingetreten sei, sodaß es an der gem. §5 Abs1 NÖ. Raumordnungsgesetz 1976 notwendigen "wesentlichen Änderung der Grundlagen" für den Erlaß des zonalen Raumordnungsprogrammes fehle. Ferner wird vorgebracht, daß sich die Siedlungsgrenzen des §3 Abs8 und des §5 Abs8 des zonalen Raumordnungsprogrammes aus den Planungszielen des NÖ. Raumordnungsgesetzes 1976 nicht ableiten ließen, sodaß deren Festlegung in einem überörtlichen Raumordnungsprogramm mit der Bestimmung des Art18 Abs2 B-VG unvereinbar sei. Schließlich rügt die bf. Gemeinde, daß §4 Abs2 des zonalen Raumordnungsprogrammes anordne, daß dessen Bestimmungen "als Empfehlungen für die davon betroffenen Gemeinden" gelten, insoweit sie Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde betreffen. Es fehle derartigen "Empfehlungen" sowohl an einer verfassungsrechtlichen als auch an einer gesetzlichen Deckung, sodaß ihre Aufnahme in ein zonales Raumordnungsprogramm rechtswidrig sei.
In einer weiteren, vom VfGH eingeholten Stellungnahme vom 27.10.1987 schildert die Gemeinde Ennsdorf ihre Bevölkerungsund Wohnraumentwicklung zwischen 1981 und 1987. Nach Meinung der Gemeinde Ennsdorf seien die Siedlungsgrenzen des zonalen Raumordnungsprogrammes sachlich nicht begründbar, weil danach Flächen zur Bebauung zugelassen würden, die genau den gleichen Immissionen ausgesetzt seien wie die nach dem zonalen Raumordnungsprogramm von einer Bebauung freizuhaltenden Flächen. Außerdem hätte "eine allein nach der Beschallung festgelegte Abgrenzung ... zur Folge, daß wesentlich größere Teile des Gemeindegebietes im zonalen Raumordnungsprogramm als nicht bebaubare Zonen erklärt werden bzw. der größte Teil der Gemeinde Ennsdorf abgesiedelt werden müßte". Auch die Freihaltung von Gebieten von der Bebauung wegen der durch das beabsichtigte Industriegebiet am Hafen Enns-Ennsdorf zu erwartenden Beeinträchtigungen sei als Prävention untauglich, da die Siedlungsgrenzen zu diesem Zweck wesentlich weitreichender und rigoroser sein müßten. Die im örtlichen Raumordnungsprogramm festgelegten Widmungsgrenzen seien daher "nicht allein aus technisch-wissenschaftlicher Grundlagenforschung abgeleitet, sondern stellen einen Kompromiß zur Deckung des mittelfristig notwendigen Baulandbedarfes dar".
3. Die NÖ. Landesregierung beantragt in ihrer Gegenschrift vom 29.5.1987 die Abweisung der Beschwerde. Ihrer Rechtsansicht zufolge könne das Recht auf Selbstverwaltung nur durch Erlassung eines Bescheides verletzt werden, nicht hingegen dadurch, daß die Aufsichtsbehörde "im Sinne des §88 Abs3 der NÖ. Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000-4, innerhalb von sechs Monaten keinen Bescheid erlassen hat". Eine Beeinträchtigung der "Eigenverantwortlichkeit" der Gemeinde Ennsdorf wird verneint, weil durch den angefochtenen Bescheid in die "durch Weisungs- und Rechtsmittelfreiheit gekennzeichnete besondere Rechtsstellung der Gemeinde" nicht eingegriffen werde. 3. Die NÖ. Landesregierung beantragt in ihrer Gegenschrift vom 29.5.1987 die Abweisung der Beschwerde. Ihrer Rechtsansicht zufolge könne das Recht auf Selbstverwaltung nur durch Erlassung eines Bescheides verletzt werden, nicht hingegen dadurch, daß die Aufsichtsbehörde "im Sinne des §88 Abs3 der NÖ. Gemeindeordnung 1973, Landesgesetzblatt 1000-4, innerhalb von sechs Monaten keinen Bescheid erlassen hat". Eine Beeinträchtigung der "Eigenverantwortlichkeit" der Gemeinde Ennsdorf wird verneint, weil durch den angefochtenen Bescheid in die "durch Weisungs- und Rechtsmittelfreiheit gekennzeichnete besondere Rechtsstellung der Gemeinde" nicht eingegriffen werde.
Über Aufforderung des VfGH erstattete die NÖ. Landesregierung eine weitere Äußerung vom 5.11.1987, in der sie die Gesetzmäßigkeit der V über das zonale Raumordnungsprogramm darzutun versucht. Sie hält darin der Gemeinde entgegen, Über Aufforderung des VfGH erstattete die NÖ. Landesregierung eine weitere Äußerung vom 5.11.1987, in der sie die Gesetzmäßigkeit der römisch fünf über das zonale Raumordnungsprogramm darzutun versucht. Sie hält darin der Gemeinde entgegen,
"daß zufolge der zahlreichen Raumordnungsprobleme und Planungsüberlegungen in dieser Zone (Westautobahn, Westbahn, neue Planung der B 1 und B 123, Ennshafen, Industriegebiet NÖ-OÖ, Emissionen, Schotterabbau, Wasserschutzgebiet und dgl.) für die Beurteilung der Gesetzmäßigkeit der umstrittenen Festlegungen allein die Ortskenntnis innerhalb der eigenen Gemeinde nicht ausreichend sein kann. Gerade deshalb kam es ja zur Ausarbeitung einer überörtlichen Planung (Planungszone), um die gebietsübergreifenden Planungen und Probleme koordinieren zu können."
Zur gesetzlichen Deckung der Festlegung von Siedlungsgrenzen im zonalen Raumordnungsprogramm verweist die NÖ. Landesregierung auf die Begriffsdefinition "Raumordnung" in §1 Abs1 NÖ. Raumordnungsgesetz 1976, welche die Formulierung "vor allem Schutz vor Lärm" enthält. Weiters verweist sie auf §14 Abs2 Z8 dieses Gesetzes über die Abschirmung von Wohnbauland gegenüber Störungseinflüssen von Betriebsgebieten, Industriegebieten, Durchzugsstraßen und Materialgewinnungsstätten. Ferner hat die NÖ. Landesregierung gem. §14 Abs3 NÖ. Raumordnungsgesetz eine V über die höchstzulässigen äquivalenten Dauerschallpegel bei den einzelnen Nutzungsarten des Baulandes erlassen (V vom 27.6.1978, LGBl. 8000/4-0). Nach Auffassung der NÖ. Landesregierung "gehen die Festlegungen der Siedlungsgrenzen im zonalen Raumordnungsprogramm Untere Enns durchaus konform mit §14 Abs2