Norm
StPO §477 Abs1Rechtssatz
Das Berufungsgericht kann nur die in Beschwerde gezogenen Punkte des angefochtenen Urteils abändern. Die amtswegige Berücksichtigung der Nichtigkeitsgründe des § 281 Z 9 bis 11 StPO setzt voraus, daß das Gesetz vom Erstgericht zum Nachteil des Angeklagten unrichtig angewendet wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0101954Dokumentnummer
JJR_19640709_OGH0002_0110OS00169_6400000_001