Norm
DSt 1872 §17 Abs1Rechtssatz
Wenn der Disziplinarrat in seinem Streichungserkenntnis die völlige Einsichtslosigkeit des Beschuldigten hervorhebt und dem Beschuldigten die moralischen Qualitäten abspricht, die bei einem Angehörigen der Rechtsanwaltschaft unbedingt vorausgesetzt werden müssen und vermeint, daß eine derartige Persönlichkeit nicht länger in der Mitte des Standes der Rechtsanwälte geduldet werden könne, dann bestehen auch hinreichende Gründe für eine Einstellung der Ausübung der Rechtsanwaltschaft als Maßregel der Vorsicht gemäß § 17/1 DSt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0055363Dokumentnummer
JJR_19640713_OGH0002_000BKD00038_6400000_001