RS OGH 1964/7/13 Bkd38/64 (Bkd39/64), Bkd31/66 (Bkd32/66)

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Veröffentlicht am 13.07.1964
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Norm

DSt 1872 §17 Abs1

Rechtssatz

Wenn der Disziplinarrat in seinem Streichungserkenntnis die völlige Einsichtslosigkeit des Beschuldigten hervorhebt und dem Beschuldigten die moralischen Qualitäten abspricht, die bei einem Angehörigen der Rechtsanwaltschaft unbedingt vorausgesetzt werden müssen und vermeint, daß eine derartige Persönlichkeit nicht länger in der Mitte des Standes der Rechtsanwälte geduldet werden könne, dann bestehen auch hinreichende Gründe für eine Einstellung der Ausübung der Rechtsanwaltschaft als Maßregel der Vorsicht gemäß § 17/1 DSt.

Entscheidungstexte

  • Bkd 38/64
    Entscheidungstext OGH 13.07.1964 Bkd 38/64
    Veröff: AnwBl 1965,28
  • Bkd 31/66
    Entscheidungstext OGH 05.09.1966 Bkd 31/66

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0055363

Dokumentnummer

JJR_19640713_OGH0002_000BKD00038_6400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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