Norm
ABGB §19Rechtssatz
Notwehrüberschreitung liegt vor, wenn der Hausbesitzer mittels einer Eierhandgranate, die bei gewaltsamen Öffnen der Tür oder des Fensterverschlages explodiert, Sicherungsvorkehrungen trifft, noch dazu, wenn er keine Warnungstafel anbringt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0009053Dokumentnummer
JJR_19640917_OGH0002_0050OB00139_6400000_001