RS OGH 1964/9/17 5Ob139/64

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.09.1964
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Norm

ABGB §19
ABGB §344
StGB §3 A2

Rechtssatz

Notwehrüberschreitung liegt vor, wenn der Hausbesitzer mittels einer Eierhandgranate, die bei gewaltsamen Öffnen der Tür oder des Fensterverschlages explodiert, Sicherungsvorkehrungen trifft, noch dazu, wenn er keine Warnungstafel anbringt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0009053

Dokumentnummer

JJR_19640917_OGH0002_0050OB00139_6400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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