RS OGH 2024/6/4 5Ob103/64; 5Ob10/65 (5Ob11/65); 3Ob85/72; 7Ob103/74 (7Ob104/74); 7Ob254/74; 1Ob571/7

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Veröffentlicht am 24.09.1964
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Norm

ABGB §863 CI
  1. ABGB § 863 heute
  2. ABGB § 863 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Bei Dauerschuldverhältnissen darf aus der Nichtausübung eines Rechtes im Einzelfall oder aus der Unterlassung des Widerspruches gegen vereinzelte Eingriffe noch nicht auf einen Verzicht geschlossen werden. Ein stillschweigender Verzicht darf nur dann angenommen werden, wenn kein Zweifel möglich ist, dass das Verhalten des Berechtigten dessen Verzichtswillen zum Ausdruck bringen soll.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0014217

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

13.08.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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