RS OGH 1964/9/29 8Ob260/64

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Veröffentlicht am 29.09.1964
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Norm

EO §382 Z7 II7
  1. EO § 382 heute
  2. EO § 382 gültig ab 27.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2021
  3. EO § 382 gültig von 01.07.2021 bis 26.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  4. EO § 382 gültig von 01.05.1997 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 759/1996
  5. EO § 382 gültig von 01.03.1990 bis 30.04.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 96/1990

Rechtssatz

Hat die Drittschuldnerin der Beklagten Namensaktien verkauft (eine beschränkte Gattungsschuld) und hat die Beklagte ihrerseits die an sie verkauften Aktien an die Klägerin weiterveräußert, dann wäre ein Drittverbot nach § 382 Z 7 EO an sich möglich (vgl Neumann-Lichtblau, Kommentar zur Exekutionsordnung 3. Auflage S 1199).Hat die Drittschuldnerin der Beklagten Namensaktien verkauft (eine beschränkte Gattungsschuld) und hat die Beklagte ihrerseits die an sie verkauften Aktien an die Klägerin weiterveräußert, dann wäre ein Drittverbot nach Paragraph 382, Ziffer 7, EO an sich möglich vergleiche Neumann-Lichtblau, Kommentar zur Exekutionsordnung 3. Auflage S 1199).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0005255

Dokumentnummer

JJR_19640929_OGH0002_0080OB00260_6400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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