TE OGH 1964/9/29 8Ob260/64

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Veröffentlicht am 29.09.1964
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Norm

EO §382 Z7

Kopf

SZ 37/131

Spruch

Das Drittverbot nach § 382 Z. 7 EO. kann auch einen Anspruch auf bloß gattungsmäßig bezeichnete Sachen sichern.

Entscheidung vom 29. September 1964, 8 Ob 260/64. I. Instanz:

Handelsgericht Wien; II. Instanz: Oberlandesgericht Wien.

Text

Das Erstgericht bewilligte zur Sicherung des Anspruches der klagenden und gefährdeten Partei (in Hinkunft kurz klagende Partei genannt) auf Übertragung von Namensaktien (Interimsscheinen) der D.- Aktiengesellschaft im Nominale von 3.816.600 S die beantragte einstweilige Verfügung, mit der u. a. der Drittschuldnerin verboten wurde, eine rechtswirksame Übertragung der Namensaktien vorzunehmen.

Das Rekursgericht wies den Rekurs der Drittschuldnerin zurück.

Der Oberste Gerichtshof gab dem Rekurs der Drittschuldnerin gegen diese Zurückweisung nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung:

Selbst wenn man dem Drittschuldner im Sinne der Bestimmung des § 294

(4) EO. auch bei Drittverboten nach § 382 Z. 7 EO. ein Rekursrecht einräumt, so steht ihm dieses Recht doch nur unter der Voraussetzung zu, daß ihn das Verbot gesetzwidrig belastet oder ihm ungerechtfertigte Aufträge erteilt werden. Er kann sich nur gegen jenen Ausspruch zur Wehr setzen, der in seine Interessensphäre eingreifen (ZBl. 1934, Nr. 291, 3 Ob 125/54). All dies trifft im vorliegenden Fall nicht zu. Hat die Drittschuldnerin der Beklagten Namensaktien der D-AG. im Nennwert von 3.816.600 S verkauft (eine beschränkte Gattungsschuld) und hat die Beklagte ihrerseits die an sie verkauften Aktien an die Klägerin weiterveräußert, dann wäre ein Drittverbot nach § 382 Z. 7 EO. an sich möglich (vgl. Neumann - Lichtblau, Kommentar zur Exekutionsordnung[3] S. 1199). Es ist dabei entgegen der Meinung der Drittschuldnerin nicht notwendig, daß die Aktien etwa nach Nummern oder auf andere Weise individualisiert werden müßten, und das Drittverbot nur solche individualisierte Stücke betreffen dürfte. Die Drittschuldnerin wird daher durch ein Verbot, wie es das Erstgericht erlassen hat, nicht gesetzwidrig belastet. Es steht ihr auch bei Bestehen eines solchen Verbotes nach wie vor frei, Namensaktien an eine dritte Person zu veräußern, solange sie nach einer solchen Veräußerung noch Namensaktien der D.- AG. im Nennwert von 3.816.600 S besitzt und daher aus diesen Stücken der Anspruch der Klägerin befriedigt werden könnte. Es trifft nach den oben angestellten Erwägungen auch nicht zu, daß die beantragte einstweilige Verfügung nicht schlüssig sei. Das von der Klägerin beantragte Verbot ist geeignet, den mit Klage geltend gemachten Anspruch zu sichern. Es ist schließlich nicht richtig, daß der Klägerin das Rechtsschutzinteresse an der Erlassung der beantragten Verbote fehle. Steht der behauptete Anspruch der Klägerin zu, dann sind die vom Erstgericht erlassenen Verbote geeignet, der Sicherung des erhobenen Anspruchs zu dienen. Die mangelnde Bescheinigung des Anspruchs gibt der Drittschuldnerin kein Rekursrecht. Sie aufzugreifen steht nur dem Gegner der gefährdeten Partei zu.

Anmerkung

Z37131

Schlagworte

Drittverbot nach § 382 Z. 7 EO, gattungsmäßig bezeichnete Sachen, Namensaktien, Übertragung von -, Drittverbot nach § 382 Z. 7 EO., Drittverbot nach § 382 Z. 7 EO, gattungsmäßig bezeichnete Sachen, Namensaktien, Übertragung von -, Drittverbot nach § 382 Z. 7 EO.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1964:0080OB00260.64.0929.000

Dokumentnummer

JJT_19640929_OGH0002_0080OB00260_6400000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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