Norm
JN §37Rechtssatz
Zur Entscheidung eines Streites wegen Verweigerung der Rechtshilfe ist in analoger Anwendung des § 47 Abs 1 JN das gemeinsam übergeordnete Gericht berufen.Zur Entscheidung eines Streites wegen Verweigerung der Rechtshilfe ist in analoger Anwendung des Paragraph 47, Absatz eins, JN das gemeinsam übergeordnete Gericht berufen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0046197Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
23.09.2015