Norm
StPO §330 Abs2Rechtssatz
Die Unterlassung der Trennung von Fragen stellt nur dann den Nichtigkeitsgrund des § 345 Z 6 StPO her, wenn Gründe vorliegen, die diese Trennung notwendig machen. Eine solche zwingende Notwendigkeit liegt nicht vor, wenn die Geschwornen gemäß § 330 Abs 2 StPO die Möglichkeit haben, die an sie gestellte Hauptfrage nur teilweise zu bejahen und die Frage nach der Gewerbsmäßigkeit der Abtreibung zu verneinen.Die Unterlassung der Trennung von Fragen stellt nur dann den Nichtigkeitsgrund des Paragraph 345, Ziffer 6, StPO her, wenn Gründe vorliegen, die diese Trennung notwendig machen. Eine solche zwingende Notwendigkeit liegt nicht vor, wenn die Geschwornen gemäß Paragraph 330, Absatz 2, StPO die Möglichkeit haben, die an sie gestellte Hauptfrage nur teilweise zu bejahen und die Frage nach der Gewerbsmäßigkeit der Abtreibung zu verneinen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0100779Dokumentnummer
JJR_19641020_OGH0002_0100OS00163_6400000_001