RS OGH 1964/10/27 8Ob312/64 (8Ob313/64), 5Ob69/74, 1Ob614/79, 1Ob7/81 (1Ob8/81), 5Ob130/92, 1Ob542/9

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Veröffentlicht am 27.10.1964
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Norm

ABGB §473
ABGB §474

Rechtssatz

Die Grunddienstbarkeit muss nur der vorteilhafteren oder bequemeren Benützung des herrschenden Grundstückes dienen. Das trifft aber auch dann zu, wenn die Ausübung der Dienstbarkeit nur bei Benützung von anderen zwischen dem herrschenden und dienenden Grundstück liegenden Parzellen möglich ist und diese Benützung nicht auf dinglich rechtlicher Grundlage beruht.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 312/64
    Entscheidungstext OGH 27.10.1964 8 Ob 312/64
  • 5 Ob 69/74
    Entscheidungstext OGH 15.05.1975 5 Ob 69/74
    nur: Die Grunddienstbarkeit muss nur der vorteilhafteren oder bequemeren Benützung des herrschenden Grundstückes dienen. (T1)
  • 1 Ob 614/79
    Entscheidungstext OGH 16.05.1979 1 Ob 614/79
    nur T1
  • 1 Ob 7/81
    Entscheidungstext OGH 16.12.1981 1 Ob 7/81
    Vgl; nur T1
  • 5 Ob 130/92
    Entscheidungstext OGH 10.11.1992 5 Ob 130/92
    nur T1; Beisatz: Wesentlich ist nur, dass den Eigentümer des belasteten Grundstücks Duldungspflichten oder Unterlassungspflichten treffen und die Person des Berechtigten mit dem Eigentum eines herrschenden Grundstücks verknüpft ist. (T2)
    Veröff: NZ 1993,237 (Hofmeister, 242) = JBl 1993,580
  • 1 Ob 542/93
    Entscheidungstext OGH 20.04.1993 1 Ob 542/93
    Auch; nur T1; Veröff: SZ 66/53
  • 7 Ob 560/94
    Entscheidungstext OGH 12.10.1994 7 Ob 560/94
    Auch; nur T1
  • 1 Ob 121/97v
    Entscheidungstext OGH 24.06.1997 1 Ob 121/97v
    nur T1
  • 6 Ob 209/00d
    Entscheidungstext OGH 15.03.2001 6 Ob 209/00d
    Vgl auch; nur T1; Beisatz: Die Dienstbarkeit des hindernisfreien Überfliegens bestimmter dienender Grundstücke zu Startzwecken und Landezwecken wäre, sofern daran nicht ohnehin eine Legalservitut nach § 2 LFG zu erblicken ist, der Natur der Sache nach als Grunddienstbarkeit zu qualifizieren. Ein solches Recht dient gleich einer Wegeservitut der Ermöglichung der vorteilhafteren Nutzung jener Grundstücke, auf denen sich der Flugplatz befindet. (T3)
  • 6 Ob 255/00v
    Entscheidungstext OGH 29.03.2001 6 Ob 255/00v
    Auch; nur T1; Beisatz: An das Utilitätserfordernis wird kein strenger Maßstab angelegt. Es genügen etwa auch Vorteile einer bestimmten Bebauung. (T4)
    Veröff: SZ 74/57
  • 5 Ob 125/04z
    Entscheidungstext OGH 21.12.2004 5 Ob 125/04z
    Auch; nur T1; Beis wie T2
  • 2 Ob 124/09p
    Entscheidungstext OGH 22.04.2010 2 Ob 124/09p
  • 2 Ob 143/09g
    Entscheidungstext OGH 17.06.2010 2 Ob 143/09g
    nur T1; Veröff: SZ 2010/67
  • 8 Ob 52/15b
    Entscheidungstext OGH 27.05.2015 8 Ob 52/15b
    Auch; nur T1; Beisatz: Bei einer Grunddienstbarkeit muss sich das Erfordernis der Nützlichkeit und Bequemlichkeit immer auf das Grundstück selbst und nicht auf persönliche Vorteile seines Eigentümers beziehen, widrigenfalls die Dienstbarkeit nur eine persönliche ist. (T5)
  • 1 Ob 101/16h
    Entscheidungstext OGH 21.06.2016 1 Ob 101/16h
    Beisatz: Hier: Feststellung des Bestehens einer Grunddienstbarkeit; unmittelbare Nachbarschaft des dienenden und herrschenden Grundstücks ist nicht erforderlich. Daher ist auch die Einbeziehung der Eigentümer der zwischen dem herrschenden und dienenden Grundstück liegenden Grundstücke in das Prozessrechtsverhältnis nicht notwendig. (T6)
  • 8 Ob 131/16x
    Entscheidungstext OGH 30.05.2017 8 Ob 131/16x
    Auch; nur T1; Beis wie T5; Beisatz: Erhöht sich die Bequemlichkeit der Benützung des herrschenden Grundstücks, wird dies für ausreichend erachtet. (T7)
    Beisatz: Fehlt das Tatbestandsmerkmal einer bequemeren oder wenigstens vorteilhafteren Benützung völlig, kann keine Grunddienstbarkeit im Grundbuch eingetragen werden. (T8)
  • 10 Ob 81/16h
    Entscheidungstext OGH 18.07.2017 10 Ob 81/16h
    Vgl auch; Beisatz: Fördert die vom Eigentümer der dienenden Sache zu unterlassende oder zu duldende Nutzung eine vorteilhaftere oder bequemere Benützung einer Liegenschaft (oder eines mit dieser verbundenen Unternehmens, Gewerbes oder einer Anlage) im Eigentum des Berechtigten, ohne dass es dazu maßgeblich auf dessen persönliche Eigenschaften oder Bedürfnisse ankäme, so handelt es sich im Zweifel (§ 479 Satz 2 ABGB) um eine Grunddienstbarkeit. (T9)
  • 1 Ob 68/19k
    Entscheidungstext OGH 27.05.2019 1 Ob 68/19k
    nur T1; Beisatz: Hier: Bücherliche Sicherstellung einer bestehenden Wegeservitut zugunsten der Stammsitzliegenschaft des Dienstbarkeitsberechtigten beschränkt auf den Zweck der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung zweier Grundstücke des Gemeinschaftsguts einer Agrargemeinschaft, zu deren alleinigen Bewirtschaftung der Dienstbarkeitsberechtigte als Alleineigentümer der Stammsitzliegenschaft aufgrund einer Benützungsvereinbarung berechtigt ist. (T10)
  • 5 Ob 193/19x
    Entscheidungstext OGH 18.12.2019 5 Ob 193/19x
    Beis wie T2
  • 9 Ob 32/21b
    Entscheidungstext OGH 27.05.2021 9 Ob 32/21b
    Vgl; nur T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0011597

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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