Norm
ABGB §1409 ARechtssatz
Übernimmt der Komplementär einer KG nach Austritt des bisherigen Kommanditisten ein Unternehmen mit der Eintragung im Handelsregister "als Alleininhaber", so liegt kein Fall des § 1409 ABGB oder des § 25 HGB, sondern eine Geschäftsübernahme nach § 142 HGB vor; die Exekution gegen den nunmehrigen Alleininhaber des Geschäfts auf Grund des gegen die aufgelöste Kommanditgesellschaft ergangenen Schiedsspruches ist daher zulässig.Übernimmt der Komplementär einer KG nach Austritt des bisherigen Kommanditisten ein Unternehmen mit der Eintragung im Handelsregister "als Alleininhaber", so liegt kein Fall des Paragraph 1409, ABGB oder des Paragraph 25, HGB, sondern eine Geschäftsübernahme nach Paragraph 142, HGB vor; die Exekution gegen den nunmehrigen Alleininhaber des Geschäfts auf Grund des gegen die aufgelöste Kommanditgesellschaft ergangenen Schiedsspruches ist daher zulässig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0000370Dokumentnummer
JJR_19641125_OGH0002_0030OB00132_6400000_001