RS OGH 2022/9/27 2Ob300/64, 2Ob51/65, 2Ob35/66, 2Ob95/11a, 2Ob192/13v, 2Ob145/22w

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.12.1964
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Norm

ABGB §1325 C
ASVG §332 C
  1. ASVG § 332 heute
  2. ASVG § 332 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2015
  3. ASVG § 332 gültig von 01.01.2009 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 179/2004
  4. ASVG § 332 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 179/2004
  5. ASVG § 332 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2001
  6. ASVG § 332 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 764/1996

Rechtssatz

Im Schadenersatzrecht gilt der Grundsatz der konkreten Schadensberechnung. Für die Annahme eines Deckungsfonds für Heilungskosten (Kosten der Spitalsbehandlung) reicht somit keineswegs der bloß hypothetisch geltend gemachte Umstand hin, dass der Verletzte, wäre er nicht sozialversichert gewesen, für die Behandlung im Krankenhaus diesen hypothetisch errechneten Betrag hätte aufwenden müssen. Die Behandlungskosten des Verletzten als Teil seiner Forderung gegen den Schädiger nach § 1325 ABGB sind zufolge seiner persönlichen Umstände (Zugehörigkeit zum Sozialversicherungsträger) nicht höher anzusetzen als jener Betrag, den der Sozialverischerungsträger an seinen Versicherten bzw für ihn ans Krankenhaus geleistet hat. Trotz des Grundsatzes vom Quotenvorrecht des Sozialversicherungsträgers wirkt sich das Mitverschulden des Verletzten in diesem Falle demnach in voller Höhe auch gegen den Sozialversicherungsträger aus.Im Schadenersatzrecht gilt der Grundsatz der konkreten Schadensberechnung. Für die Annahme eines Deckungsfonds für Heilungskosten (Kosten der Spitalsbehandlung) reicht somit keineswegs der bloß hypothetisch geltend gemachte Umstand hin, dass der Verletzte, wäre er nicht sozialversichert gewesen, für die Behandlung im Krankenhaus diesen hypothetisch errechneten Betrag hätte aufwenden müssen. Die Behandlungskosten des Verletzten als Teil seiner Forderung gegen den Schädiger nach Paragraph 1325, ABGB sind zufolge seiner persönlichen Umstände (Zugehörigkeit zum Sozialversicherungsträger) nicht höher anzusetzen als jener Betrag, den der Sozialverischerungsträger an seinen Versicherten bzw für ihn ans Krankenhaus geleistet hat. Trotz des Grundsatzes vom Quotenvorrecht des Sozialversicherungsträgers wirkt sich das Mitverschulden des Verletzten in diesem Falle demnach in voller Höhe auch gegen den Sozialversicherungsträger aus.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 300/64
    Entscheidungstext OGH 10.12.1964 2 Ob 300/64
    Veröff: ZVR 1965/253 S 269 = SozM IA/e,773
  • 2 Ob 51/65
    Entscheidungstext OGH 24.06.1965 2 Ob 51/65
    Veröff: ZVR 1966/66 S 75
  • 2 Ob 35/66
    Entscheidungstext OGH 31.03.1966 2 Ob 35/66
  • RS0030639">2 Ob 95/11a
    Entscheidungstext OGH 24.04.2012 2 Ob 95/11a
    Vgl; Beisatz: Ist der Verletzte sozialversichert und sind die Voraussetzungen für den Ersatz einer privaten Krankenbehandlung nicht gegeben, so sind jene Behandlungskosten maßgebend, die in diesem Zusammenhang vom Sozialversicherungsträger aufzuwenden sind. Die Höhe dieses kongruenten Schadenersatzanspruchs wird mit denjenigen Behandlungskosten bemessen, die dem Geschädigten „als Sozialversicherten“ entstanden sind. (T1)
    Veröff: SZ 2012/50
  • RS0030639">2 Ob 192/13v
    Entscheidungstext OGH 22.05.2014 2 Ob 192/13v
    Auch; Beis wie T1
  • RS0030639">2 Ob 145/22w
    Entscheidungstext OGH 27.09.2022 2 Ob 145/22w
    Beisatz: Hier: Kosten des Krankentransports. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0030639

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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