Norm
ABGB §1012Rechtssatz
Die Rechnung des Machthabers muß Einnahmen und Ausgaben im einzelnen und ferner ausweisen, worauf Zahlungen geleistet wurden oder Geld angenommen wurde; der Auftraggeber hat nur das Auftragsverhältnis nachzuweisen, nicht aber auch, daß der Beauftragte Geldbeträge infolge der Geschäftsführung eingenommen hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0019451Dokumentnummer
JJR_19641222_OGH0002_0040OB00579_6400000_001