Norm
EO §1 Z8 IBRechtssatz
Die Aufhebung einer Beschlagnahme durch das Strafgericht schafft als Maßnahme des öffentlichen Rechtes keinen Titel über privatrechtliche Ansprüche und stellt daher kein Erkenntnis im Sinne des § 1 Z 8 EO dar.Die Aufhebung einer Beschlagnahme durch das Strafgericht schafft als Maßnahme des öffentlichen Rechtes keinen Titel über privatrechtliche Ansprüche und stellt daher kein Erkenntnis im Sinne des Paragraph eins, Ziffer 8, EO dar.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0000162Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
05.12.2011