TE OGH 1965/1/13 3Ob148/64

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Veröffentlicht am 13.01.1965
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Norm

EO §1 Z8
Strafprozeßordnung §373
  1. EO § 1 heute
  2. EO § 1 gültig ab 27.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2021
  3. EO § 1 gültig von 01.07.2021 bis 26.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  4. EO § 1 gültig von 24.12.2020 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 148/2020
  5. EO § 1 gültig von 01.10.2014 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/2014
  6. EO § 1 gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  7. EO § 1 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  8. EO § 1 gültig von 01.08.2010 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2010
  9. EO § 1 gültig von 01.07.2010 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010
  10. EO § 1 gültig von 01.03.2008 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2008
  11. EO § 1 gültig von 01.01.2005 bis 29.02.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2003
  12. EO § 1 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 624/1994
  13. EO § 1 gültig von 01.05.1983 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Anmerkung

Z38001

Kopf

SZ 38/1

Spruch

Die Aufhebung einer Beschlagnahme durch das Strafgericht schafft als Maßnahme des öffentlichen Rechtes keinen Titel über privatrechtliche Ansprüche und stellt daher kein Erkenntnis im Sinne des § 1 Z. 8 EO. darDie Aufhebung einer Beschlagnahme durch das Strafgericht schafft als Maßnahme des öffentlichen Rechtes keinen Titel über privatrechtliche Ansprüche und stellt daher kein Erkenntnis im Sinne des Paragraph eins, Ziffer 8, EO. dar

Entscheidung vom 13. Jänner 1965, 3 Ob 148/64

I. Instanz: Exekutionsgericht Wien; II. Instanz: Landesgericht für Zivilrechtssachen Wienrömisch eins. Instanz: Exekutionsgericht Wien; römisch zwei. Instanz: Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien

Text

Die Ratskammer beim Landesgericht für Strafsachen Wien verfügte mit Beschluß vom 25. Februar 1962 die Aufhebung der Beschlagnahme von verschiedenen Gegenständen und ordnete bezüglich der davon noch in Verwahrung des Zollamtes Wien befindlichen Platinbrosche, zweier Golddukaten und eines Schecks über 500 sfr an, daß das Zollamt Wien diese Gegenstände an das Bezirksgericht Innere Stadt Wien als Pflegschaftsgericht für Hans O. auszufolgen habe.

Das Erstgericht bewilligte auf Grund einer mit Vollstreckbarkeitsklausel versehenen Ausfertigung dieses Beschlusses dem betreibenden Gläubiger (Hans O., vertreten durch seinen Abwesenheitskurator) zur Erwirkung der Herausgabe der oben einzeln angeführten Gegenstände gegen die Verpflichtete (Republik Österreich - Zollamt Wien) die Exekution gemäß § 346 EO. und zur Hereinbringung der Antragskosten die Fahrnisexekution.Das Erstgericht bewilligte auf Grund einer mit Vollstreckbarkeitsklausel versehenen Ausfertigung dieses Beschlusses dem betreibenden Gläubiger (Hans O., vertreten durch seinen Abwesenheitskurator) zur Erwirkung der Herausgabe der oben einzeln angeführten Gegenstände gegen die Verpflichtete (Republik Österreich - Zollamt Wien) die Exekution gemäß Paragraph 346, EO. und zur Hereinbringung der Antragskosten die Fahrnisexekution.

Das Rekursgericht wies den Antrag ab, die Bestimmungen des § 1 Z. 8 - 10 EO. seien auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar. Der Beschluß der Ratskammer beim Landesgericht für Strafsachen Wien vom 25. Februar 1962 enthalte nach seinem Wortlaut keinen Befehl zu einer privatrechtlich geschuldeten Leistung, wie dies zu einem "Erkenntnis über die privatrechtlichen Ansprüche" im Sinne des § 1 Z. 8 EO. erforderlich wäre, sondern nur eine Weisung an eine zur Unterstützung des Strafgerichtes einschreitende Behörde, somit eine öffentlich-rechtliche Anordnung. Die übrigen Bestimmungen des § 1, insbesondere Z. 9 und 10, EO. kämen für diesen Fall nicht in Betracht.Das Rekursgericht wies den Antrag ab, die Bestimmungen des Paragraph eins, Ziffer 8, - 10 EO. seien auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar. Der Beschluß der Ratskammer beim Landesgericht für Strafsachen Wien vom 25. Februar 1962 enthalte nach seinem Wortlaut keinen Befehl zu einer privatrechtlich geschuldeten Leistung, wie dies zu einem "Erkenntnis über die privatrechtlichen Ansprüche" im Sinne des Paragraph eins, Ziffer 8, EO. erforderlich wäre, sondern nur eine Weisung an eine zur Unterstützung des Strafgerichtes einschreitende Behörde, somit eine öffentlich-rechtliche Anordnung. Die übrigen Bestimmungen des Paragraph eins,, insbesondere Ziffer 9 und 10, EO. kämen für diesen Fall nicht in Betracht.

Der Oberste Gerichtshof gab dem Revisionsrekurs der betreibenden Partei nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung:

Das Rekursgericht hat dem vorgelegten Beschluß der Ratskammer mit Recht die Eigenschaft eines Exekutionstitels gemäß § 1 EO. abgesprochen. Die Ratskammer ist eine Gerichtsabteilung des Gerichtshofes erster Instanz und hat als solche entschieden. Das Rekursgericht hat daher die Eignung des vorgelegten Beschlusses als eines Exekutionstitels zutreffend nach der Bestimmung des § 1 Z. 8 EO. geprüft. Danach sind Exekutionstitel im Sinne der EO. rechtskräftige Erkenntnisse der Strafgerichte, welche über die Kosten des Strafverfahrens oder über die privatrechtlichen Ansprüche ergehen oder eine bestimmte Sicherheit für verfallen erklären. Der vorgelegte Beschluß der Ratskammer beim Landesgericht für Strafsachen Wien ist kein Erkenntnis im Sinne dieser Gesetzesbestimmung. Auch zählen zu den nach dem Inhalt des Beschlusses allein in Betracht kommenden privatrechtlichen Ansprüchen nur die einem Dritten (Privatbeteiligten) gegen den Angeklagten (Beschuldigten) zuerkannten Ansprüche, nicht aber auch Ansprüche, die dem von der Beschlagnahme Betroffenen (hier betreibenden Gläubiger) nach der Aufhebung einer Beschlagnahme auf Herausgabe der beschlagnahmt gewesenen Gegenstände gegen den vom Strafgericht bestellten Verwahrer zustehen (vgl. § 373 und die §§ 365 ff. StPO.; dazu die Fußnote 2 zu § 1 Z. 8 in MGA. der EO.[10]). Dies folgt auch daraus, daß die Beschlagnahme durch das Strafgericht eine Maßnahme des öffentlichen Rechtes ist und daher auch die Aufhebung der Beschlagnahme dem öffentlichen Recht angehört. Der Aufhebungsbeschluß und die Weisung des Strafgerichtes an den von ihm bestellten Verwahrer, die beschlagnahmten Gegenstände an denjenigen, gegen den sich die Beschlagnahme gerichtet hat, herauszugeben, schafft keinen Titel über privatrechtliche Ansprüche.Das Rekursgericht hat dem vorgelegten Beschluß der Ratskammer mit Recht die Eigenschaft eines Exekutionstitels gemäß Paragraph eins, EO. abgesprochen. Die Ratskammer ist eine Gerichtsabteilung des Gerichtshofes erster Instanz und hat als solche entschieden. Das Rekursgericht hat daher die Eignung des vorgelegten Beschlusses als eines Exekutionstitels zutreffend nach der Bestimmung des Paragraph eins, Ziffer 8, EO. geprüft. Danach sind Exekutionstitel im Sinne der EO. rechtskräftige Erkenntnisse der Strafgerichte, welche über die Kosten des Strafverfahrens oder über die privatrechtlichen Ansprüche ergehen oder eine bestimmte Sicherheit für verfallen erklären. Der vorgelegte Beschluß der Ratskammer beim Landesgericht für Strafsachen Wien ist kein Erkenntnis im Sinne dieser Gesetzesbestimmung. Auch zählen zu den nach dem Inhalt des Beschlusses allein in Betracht kommenden privatrechtlichen Ansprüchen nur die einem Dritten (Privatbeteiligten) gegen den Angeklagten (Beschuldigten) zuerkannten Ansprüche, nicht aber auch Ansprüche, die dem von der Beschlagnahme Betroffenen (hier betreibenden Gläubiger) nach der Aufhebung einer Beschlagnahme auf Herausgabe der beschlagnahmt gewesenen Gegenstände gegen den vom Strafgericht bestellten Verwahrer zustehen vergleiche Paragraph 373 und die Paragraphen 365, ff. StPO.; dazu die Fußnote 2 zu Paragraph eins, Ziffer 8, in MGA. der EO.[10]). Dies folgt auch daraus, daß die Beschlagnahme durch das Strafgericht eine Maßnahme des öffentlichen Rechtes ist und daher auch die Aufhebung der Beschlagnahme dem öffentlichen Recht angehört. Der Aufhebungsbeschluß und die Weisung des Strafgerichtes an den von ihm bestellten Verwahrer, die beschlagnahmten Gegenstände an denjenigen, gegen den sich die Beschlagnahme gerichtet hat, herauszugeben, schafft keinen Titel über privatrechtliche Ansprüche.

Die im Revisionsrekurs vertretene Rechtsansicht, daß ein Exekutionstitel nach § 1 Z. 10 EO. vorliege, entbehrt jeder Grundlage, weil davon nur Entscheidungen "von Verwaltungsbehörden oder anderen hiezu berufenen öffentlichen Organen" betroffen werden und rechtskräftige Erkenntnisse der Strafgerichte (hier der Ratskammer eines Strafgerichtes) der Bestimmung des § 1 Z. 8 EO. zu unterstellen sind. Im übrigen wäre dem betreibenden Gläubiger auch mit der Bestimmung der Z. 10 nicht gedient, weil auch sie nur vollstreckbaren Entscheidungen über privatrechtliche Ansprüche die Eigenschaft eines Exekutionstitels im Sinne der EO. verleiht, mit dem vorliegenden Titel aber aus den oben angeführten Gründen über privatrechtliche Ansprüche nicht entschieden wurde.Die im Revisionsrekurs vertretene Rechtsansicht, daß ein Exekutionstitel nach Paragraph eins, Ziffer 10, EO. vorliege, entbehrt jeder Grundlage, weil davon nur Entscheidungen "von Verwaltungsbehörden oder anderen hiezu berufenen öffentlichen Organen" betroffen werden und rechtskräftige Erkenntnisse der Strafgerichte (hier der Ratskammer eines Strafgerichtes) der Bestimmung des Paragraph eins, Ziffer 8, EO. zu unterstellen sind. Im übrigen wäre dem betreibenden Gläubiger auch mit der Bestimmung der Ziffer 10, nicht gedient, weil auch sie nur vollstreckbaren Entscheidungen über privatrechtliche Ansprüche die Eigenschaft eines Exekutionstitels im Sinne der EO. verleiht, mit dem vorliegenden Titel aber aus den oben angeführten Gründen über privatrechtliche Ansprüche nicht entschieden wurde.

Liegt somit ein Exekutionstitel im Sinne der EO. nicht vor, dann konnte die beantragte Exekution auch nicht bewilligt werden.

Schlagworte

Aufhebung der Beschlagnahme durch das Strafgericht, kein, Exekutionstitel nach § 1 Z. 8 EO., Beschlagnahme, Aufhebung der - durch das Strafgericht, kein, Exekutionstitel nach § 1 Z. 8 EO., Exekutionstitel nach § 1 Z. 8 EO., Aufhebung der Beschlagnahme durch, das Strafgericht, kein -, Strafgericht, Aufhebung der Beschlagnahme durch das -, kein, Exekutionstitel nach § 1 Z. 8 EO.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1965:0030OB00148.64.0113.000

Dokumentnummer

JJT_19650113_OGH0002_0030OB00148_6400000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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