RS OGH 1965/1/14 5Ob329/64, 8Ob654/87, 6Ob1522/91, 5Ob516/93, 5Ob553/93, 2Ob1/95, 3Ob190/99h, 7Ob58/

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Veröffentlicht am 14.01.1965
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Norm

ABGB §1409 Ea

Rechtssatz

Für die Haftung des Übernehmers genügt es, daß die Schulden im Zeitpunkt der Übergabe des Unternehmens wenigstens als bedingte vorhanden waren, mag auch die Bedingung erst nach der Übergabe des Vermögens oder Unternehmens eingetreten sein.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0034806

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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