Norm
ABGB §1409 EaRechtssatz
Für die Haftung des Übernehmers genügt es, daß die Schulden im Zeitpunkt der Übergabe des Unternehmens wenigstens als bedingte vorhanden waren, mag auch die Bedingung erst nach der Übergabe des Vermögens oder Unternehmens eingetreten sein.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0034806Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
19.02.2019