RS OGH 1965/1/20 6Ob352/64, 5Ob143/04x, 1Ob62/16y, 5Ob198/16b

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.01.1965
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Norm

ABGB §523 A

Rechtssatz

Auch für den sich aus dieser Gesetzesbestimmung ergebenden Anspruch auf Wiederherstellung des vorigen Zustandes gilt der im Schadenersatzrecht entwickelte Grundsatz, dass die Wiederherstellung einer im wesentlichen dem früheren Zustand gleichen Lage genügt.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 352/64
    Entscheidungstext OGH 20.01.1965 6 Ob 352/64
    Veröff: EvBl 1965/360 S 548
  • 5 Ob 143/04x
    Entscheidungstext OGH 29.06.2004 5 Ob 143/04x
  • 1 Ob 62/16y
    Entscheidungstext OGH 24.05.2016 1 Ob 62/16y
    Vgl; Beisatz: Auch bei einem auf § 523 ABGB gestützten Begehren auf Wiederherstellung des früheren Zustands stellt sich die Frage der Tunlichkeit der Naturalrestitution (§ 1323 ABGB). Auch in diesen Fällen ist der Beeinträchtigte bei Untunlichkeit der Naturalrestitution auf den Ersatz der eingetretenen Wertminderung beschränkt. (T1)
  • 5 Ob 198/16b
    Entscheidungstext OGH 22.11.2016 5 Ob 198/16b
    Auch; Beisatz: Bei der anzuwendenden wirtschaftlichen Betrachtung ist es daher zulässig, wenn ein Miteigentümer nicht die Entfernung der eigenmächtig vom anderen Miteigentümer eingebauten Tür begehrt, sondern sich mit dem „gelinderen Mittel“ der Ausfolgung eines Schlüssels begnügt. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0015036

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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