Norm
ABGB §905 Abs2 IIBRechtssatz
Der Gläubiger hat Anspruch auf Erhalt des ganzen geschuldeten Betrages. Es ist bei Überweisung durch Postanweisung allgemein bekannt und muß einem Geschäftsmann bekannt sein, daß eine Zustellgebühr berechnet wird. Diese muß bei der Überweisung berücksichtigt werden (nicht gegenteilig zu SZ 16/163!).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0017723Dokumentnummer
JJR_19650331_OGH0002_0030OB00023_6500000_001