Norm
ABGB §611Rechtssatz
Sind Zeitgenossen des Erblassers und solche Personen, die es nicht sind, vermischt berufen, so sind die Zeitgenossen nicht etwa als ein Grad, sondern sie sind im Sinne des § 611 ABGB überhaupt nicht als Grad zu zählen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0012543Dokumentnummer
JJR_19650422_OGH0002_0070OB00088_6500000_001