RS OGH 1965/4/22 7Ob88/65

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Veröffentlicht am 22.04.1965
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Norm

ABGB §611
ABGB §612

Rechtssatz

Sind Zeitgenossen des Erblassers und solche Personen, die es nicht sind, vermischt berufen, so sind die Zeitgenossen nicht etwa als ein Grad, sondern sie sind im Sinne des § 611 ABGB überhaupt nicht als Grad zu zählen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0012543

Dokumentnummer

JJR_19650422_OGH0002_0070OB00088_6500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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