Norm
BStG §20 Abs3Rechtssatz
Die einjährige Frist des § 15 Abs 3 BStG beginnt erst am Tage des Eintrittes der Rechtskraft des Enteignungsbescheides zu laufen, ein vorher eingebrachter Antrag auf Entscheidung durch das Bezirksgericht ist zurückzuweisen.Die einjährige Frist des Paragraph 15, Absatz 3, BStG beginnt erst am Tage des Eintrittes der Rechtskraft des Enteignungsbescheides zu laufen, ein vorher eingebrachter Antrag auf Entscheidung durch das Bezirksgericht ist zurückzuweisen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
RS wurde ursprünglich zu § 15 Abs 3 BStG 1948 erstellt.European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0053523Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
15.06.2020