Norm
ABGB §833 B1Rechtssatz
Auch der Minderheitseigentümer ist berechtigt, gegen den Willen seiner Mitgenossen im Eigentum die Räumungsklage gegen den titellosen Benützer eines Raumes einzubringen. Die Kündigung von Mietverträgen fällt in den Rahmen der ordentlichen Verwaltung der gemeinschaftlichen Sache. Bei Stimmengleichheit ist sowohl in diesem Falle als auch im Falle einer wichtigen Veränderung gemäß § 834 ABGB die Entscheidung des Außerstreitrichters einzuholen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0013414Dokumentnummer
JJR_19650427_OGH0002_0080OB00119_6500000_001