Rechtssatz
Eine offenbare Gesetzwidrigkeit im Sinne des § 16 AußStrG liegt dann vor, wenn gegen die Bestimmung des § 10 der 4.DVEheG Rechtsverhältnisse zwischen Eltern und einem ehelichen Kind nach den österreichischen Gesetzen und nicht nach dem Heimatrecht des ausländischen Vaters beurteilt werden.Eine offenbare Gesetzwidrigkeit im Sinne des Paragraph 16, AußStrG liegt dann vor, wenn gegen die Bestimmung des Paragraph 10, der 4.DVEheG Rechtsverhältnisse zwischen Eltern und einem ehelichen Kind nach den österreichischen Gesetzen und nicht nach dem Heimatrecht des ausländischen Vaters beurteilt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0086847Im RIS seit
28.04.1965Zuletzt aktualisiert am
13.06.2024