Anmerkung
Z38070Kopf
SZ 38/70
Spruch
Die Beurteilung der Rechtsverhältnisse zwischen Eltern und ehelichem Kind entgegen § 10 der 4. DHVheG. nach österreichischem Recht ist offenbar gesetzwidrigDie Beurteilung der Rechtsverhältnisse zwischen Eltern und ehelichem Kind entgegen Paragraph 10, der 4. DHVheG. nach österreichischem Recht ist offenbar gesetzwidrig
Entscheidung vom 28. April 1965, 7 Ob 77/65
I. Instanz: Bezirksgericht Innere Stadt - Wien; II. Instanz:römisch eins. Instanz: Bezirksgericht Innere Stadt - Wien; römisch zwei. Instanz:
Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien
Text
Die mj. Isaf M. ist die eheliche Tochter der syrischen Staatsangehörigen Adnan K. und der österreichischen Staatsangehörigen Helga M., deren Ehe mit Urteil des Landesgerichtes für ZRS. Wien aus dem Verschulden beider Ehegatten geschieden wurde.
Auf Antrag der Mutter der Minderjährigen hat der Erstrichter hinsichtlich der Minderjährigen gemäß § 14 der 4. DVEheG. ein Pflegschaftsverfahren eingeleitet, die Minderjährige in Pflege und Erziehung der Mutter übertragen, diese zur besonderen Sachwalterin der Minderjährigen bestellt und sie als solche ermächtigt, bei den zuständigen österreichischen Verwaltungsbehörden die Verleihung der österreichischen Staatsangehörigkeit für die Minderjährige zu beantragen.Auf Antrag der Mutter der Minderjährigen hat der Erstrichter hinsichtlich der Minderjährigen gemäß Paragraph 14, der 4. DVEheG. ein Pflegschaftsverfahren eingeleitet, die Minderjährige in Pflege und Erziehung der Mutter übertragen, diese zur besonderen Sachwalterin der Minderjährigen bestellt und sie als solche ermächtigt, bei den zuständigen österreichischen Verwaltungsbehörden die Verleihung der österreichischen Staatsangehörigkeit für die Minderjährige zu beantragen.
Dem vom Vater der Minderjährigen gegen diesen Beschluß erhobenen Rekurs hat das Rekursgericht nicht Folge gegeben und den erstrichterlichen Beschluß mit der Maßgabe bestätigt, daß die Worte "gemäß § 14 der 4. DVEheG." zu entfallen haben.Dem vom Vater der Minderjährigen gegen diesen Beschluß erhobenen Rekurs hat das Rekursgericht nicht Folge gegeben und den erstrichterlichen Beschluß mit der Maßgabe bestätigt, daß die Worte "gemäß Paragraph 14, der 4. DVEheG." zu entfallen haben.
Der Oberste Gerichtshof gab dem a. o. Revisionsrekurs des ehelichen Vaters Folge, hob beide untergerichtlichen Beschlüsse auf und verwies die Sache an das Erstgericht zur neuerlichen Entscheidung zurück.
Rechtliche Beurteilung
Aus der Begründung:
Der Ansicht des Rekurswerbers, gegen den Beschluß des Rekursgerichtes sei ein Revisionsrekurs nach § 14 (1) AußStrG. zulässig, da durch die Entscheidung des Rekursgerichtes der erstrichterliche Beschluß in Wahrheit abgeändert worden sei, kann zwar nicht gefolgt werden. Der Erstrichter war der Ansicht, daß das Pflegschaftsverfahren gemäß § 14 der 4. DVEheG. einzuleiten sei. Er hat sohin mit dieser Gesetzesstelle die von ihm verfügte Einleitung eines Pflegschaftsverfahrens begrundet. Daran ändert auch nichts, daß er den diesbezüglichen Beisatz in den Spruch seiner Entscheidung aufgenommen hat. Durch die Entscheidung des Rekursgerichtes, daß dieser Beisatz zu entfallen habe, wurde sohin nicht der Spruch als solcher, sondern dessen Begründung abgeändert. Es liegt daher ein den erstrichterlichen Beschluß bestätigender Beschluß des Rekursgerichtes vor, der nur im Rahmen eines außerordentlichen Revisionsrekurses nach § 16 AußStrG. bekämpft werden kann.Der Ansicht des Rekurswerbers, gegen den Beschluß des Rekursgerichtes sei ein Revisionsrekurs nach Paragraph 14, (1) AußStrG. zulässig, da durch die Entscheidung des Rekursgerichtes der erstrichterliche Beschluß in Wahrheit abgeändert worden sei, kann zwar nicht gefolgt werden. Der Erstrichter war der Ansicht, daß das Pflegschaftsverfahren gemäß Paragraph 14, der 4. DVEheG. einzuleiten sei. Er hat sohin mit dieser Gesetzesstelle die von ihm verfügte Einleitung eines Pflegschaftsverfahrens begrundet. Daran ändert auch nichts, daß er den diesbezüglichen Beisatz in den Spruch seiner Entscheidung aufgenommen hat. Durch die Entscheidung des Rekursgerichtes, daß dieser Beisatz zu entfallen habe, wurde sohin nicht der Spruch als solcher, sondern dessen Begründung abgeändert. Es liegt daher ein den erstrichterlichen Beschluß bestätigender Beschluß des Rekursgerichtes vor, der nur im Rahmen eines außerordentlichen Revisionsrekurses nach Paragraph 16, AußStrG. bekämpft werden kann.
Als offenbare Gesetzwidrigkeit macht der Rechtsmittelwerber geltend, daß die gesetzlichen Voraussetzungen für eine gerichtliche Anordnung nach § 142 ABGB. nicht gegeben seien. Die Eltern der Minderjährigen hätten sich nach der Scheidung über die Pflege und die Erziehung der Minderjährigen in der Weise geeinigt, daß diese so lange in Pflege und Erziehung ihrer Mutter bleibe, bis der Vater des Kindes Österreich verlasse. Nach § 10 der 4. DVEheG. finde das österreichische Recht auf die Rechtsverhältnisse zwischen den Eltern und der Minderjährigen keine Anwendung, weil der Vater syrischer Staatsbürger sei. Nach syrischem Recht bedürfen Vereinbarungen der Eltern über die Pflege und Erziehung eines Kindes nicht der gerichtlichen Genehmigung.Als offenbare Gesetzwidrigkeit macht der Rechtsmittelwerber geltend, daß die gesetzlichen Voraussetzungen für eine gerichtliche Anordnung nach Paragraph 142, ABGB. nicht gegeben seien. Die Eltern der Minderjährigen hätten sich nach der Scheidung über die Pflege und die Erziehung der Minderjährigen in der Weise geeinigt, daß diese so lange in Pflege und Erziehung ihrer Mutter bleibe, bis der Vater des Kindes Österreich verlasse. Nach Paragraph 10, der 4. DVEheG. finde das österreichische Recht auf die Rechtsverhältnisse zwischen den Eltern und der Minderjährigen keine Anwendung, weil der Vater syrischer Staatsbürger sei. Nach syrischem Recht bedürfen Vereinbarungen der Eltern über die Pflege und Erziehung eines Kindes nicht der gerichtlichen Genehmigung.
Mit Recht weist der Rechtsmittelwerber darauf hin, daß nach § 10 derMit Recht weist der Rechtsmittelwerber darauf hin, daß nach Paragraph 10, der
4. DVEheG. das österreichische Recht auf Rechtsverhältnisse zwischen den Eltern und einem ehelichen Kind nur dann anzuwenden ist, wenn der Vater bzw. nach seinem Tode die Mutter die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt. Diese Kollisionsnorm ist zu einer zweiseitigen zu erweitern, d. h., es ist in diesem Falle das Heimatrecht des Vaters des ehelichen Kindes maßgebend (vgl. EvBl. 1955 Nr. 414). Da der noch lebende Vater der mj. Isaf M. die syrische Staatsbürgerschaft besitzt, ist nach der Bestimmung des § 10 der 4. DVEheG. das syrische Recht auf die Rechtsverhältnisse zwischen den Eltern und dem Kinde anzuwenden.4. DVEheG. das österreichische Recht auf Rechtsverhältnisse zwischen den Eltern und einem ehelichen Kind nur dann anzuwenden ist, wenn der Vater bzw. nach seinem Tode die Mutter die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt. Diese Kollisionsnorm ist zu einer zweiseitigen zu erweitern, d. h., es ist in diesem Falle das Heimatrecht des Vaters des ehelichen Kindes maßgebend vergleiche EvBl. 1955 Nr. 414). Da der noch lebende Vater der mj. Isaf M. die syrische Staatsbürgerschaft besitzt, ist nach der Bestimmung des Paragraph 10, der 4. DVEheG. das syrische Recht auf die Rechtsverhältnisse zwischen den Eltern und dem Kinde anzuwenden.
Die Untergerichte haben die Berechtigung des Antrages der Mutter der mj. Isaf M. auf Grund der österreichischen Gesetze geprüft; sie haben dadurch gegen die ausdrückliche Norm des § 10 der 4. DVEheG. verstoßen, so daß der a. o. Revisionsrekurs wegen offenbarer Gesetzwidrigkeit gerechtfertigt ist. Da von dieser Gesetzwidrigkeit auch die Entscheidung des Erstgerichtes betroffen ist, war auch diese aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen, nach Verfahrensergänzung zu fällenden Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen. Das Erstgericht wird demnach zu prüfen haben, ob die von der Mutter der mj. Isaf M. gestellten Anträge nach syrischem Recht berechtigt sind. Auf die Möglichkeit einer Anfrage nach § 271Die Untergerichte haben die Berechtigung des Antrages der Mutter der mj. Isaf M. auf Grund der österreichischen Gesetze geprüft; sie haben dadurch gegen die ausdrückliche Norm des Paragraph 10, der 4. DVEheG. verstoßen, so daß der a. o. Revisionsrekurs wegen offenbarer Gesetzwidrigkeit gerechtfertigt ist. Da von dieser Gesetzwidrigkeit auch die Entscheidung des Erstgerichtes betroffen ist, war auch diese aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen, nach Verfahrensergänzung zu fällenden Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen. Das Erstgericht wird demnach zu prüfen haben, ob die von der Mutter der mj. Isaf M. gestellten Anträge nach syrischem Recht berechtigt sind. Auf die Möglichkeit einer Anfrage nach Paragraph 271
(2) ZPO. wird verwiesen.
Schlagworte
Eheliches Kind, Rechtsverhältnisse zwischen ausländischen Eltern und, ehelichem Kind, anzuwendendes Recht, Gesetzwidrigkeit, offenbare nach § 16 AußStrG., Rechtsverhältnisse, zwischen Eltern und ehelichem Kind, Kind, eheliches, Rechtsverhältnisse zwischen ausländischen Eltern und, ihrem Kind, anzuwendendes RechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1965:0070OB00077.65.0428.000Dokumentnummer
JJT_19650428_OGH0002_0070OB00077_6500000_000