Norm
MG §19 Abs2 Z11 GRechtssatz
Ist keiner der Erben eintrittsberechtigt im Sinne des § 19 Abs 2 Z 11 MG dann sind nach der Einantwortung alle Erben nach dem verstorbenen Mieter für eine Kündigung nach dieser Gesetzesstelle im Sinne des § 1116 a ABGB passiv legitimiert (vgl Klang, Kommentar, 2.Auflage V/116). Die Erben bilden in diesem Falle eine notwendige Streitgenossenschaft, wodurch die Säumnis eines Erben durch das Tätigsein der übrigen Erben saniert wird (vgl SZ 26/207).Ist keiner der Erben eintrittsberechtigt im Sinne des Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 11, MG dann sind nach der Einantwortung alle Erben nach dem verstorbenen Mieter für eine Kündigung nach dieser Gesetzesstelle im Sinne des Paragraph 1116, a ABGB passiv legitimiert vergleiche Klang, Kommentar, 2.Auflage V/116). Die Erben bilden in diesem Falle eine notwendige Streitgenossenschaft, wodurch die Säumnis eines Erben durch das Tätigsein der übrigen Erben saniert wird vergleiche SZ 26/207).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0069025Zuletzt aktualisiert am
17.09.2008