Norm
ZPO §273Rechtssatz
Trifft das Erstgericht eine Feststellung, die Grund und Höhe eines Anspruches völlig erfaßt, dann ist für eine Heranziehung des § 273 ZPO durch das Berufungsgericht kein Raum.Trifft das Erstgericht eine Feststellung, die Grund und Höhe eines Anspruches völlig erfaßt, dann ist für eine Heranziehung des Paragraph 273, ZPO durch das Berufungsgericht kein Raum.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0040443Dokumentnummer
JJR_19650525_OGH0002_0080OB00093_6500000_005