RS OGH 2025/4/24 6Ob155/65; 4Ob558/82; 3Ob505/94; 8Ob24/13g; 10Ob68/24h

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.05.1965
beobachten
merken

Norm

ZPO §459
  1. ZPO § 459 heute
  2. ZPO § 459 gültig ab 01.08.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Rechtssatz

Mit dem Endbeschluss wird nur über die Frage des einstweiligen Besitzes entschieden, die spätere Geltendmachung des Rechtes zum Besitz und der davon abhängigen Ansprüche im petitorischen Wege wird dadurch nicht ausgeschlossen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0041645

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

16.07.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten