TE OGH 2013/4/5 8Ob24/13g

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Veröffentlicht am 05.04.2013
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Spenling als Vorsitzenden, den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Kuras, die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner und die Hofräte Mag. Ziegelbauer und Dr. Brenn als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. DI S***** H*****, 2. Dipl.-Kffr. H***** R*****, vertreten durch Dr. Thomas Pittner, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Dr. J***** R*****, vertreten durch MMag. Michael Krenn, Rechtsanwalt in Wien, wegen Räumung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 24. Jänner 2013, GZ 11 R 88/12k-54, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Die von der Revisionswerberin behaupteten Nichtigkeitsgründe wurden vom Berufungsgericht geprüft und verneint. Diese Entscheidung kann vor dem Obersten Gerichtshof nicht mehr bekämpft werden (RIS-Justiz RS0042981; RS0043405). Der von der Revisionswerberin zitierten, offenbar missverstandenen Belegstelle (E. Kodek in Rechberger, ZPO³ § 503 Rz 3) ist nichts Gegenteiliges zu entnehmen.1. Die von der Revisionswerberin behaupteten Nichtigkeitsgründe wurden vom Berufungsgericht geprüft und verneint. Diese Entscheidung kann vor dem Obersten Gerichtshof nicht mehr bekämpft werden (RIS-Justiz RS0042981; RS0043405). Der von der Revisionswerberin zitierten, offenbar missverstandenen Belegstelle (E. Kodek in Rechberger, ZPO³ Paragraph 503, Rz 3) ist nichts Gegenteiliges zu entnehmen.

Die Ergebnisse des (unter anderem) zwischen den Streitteilen geführten Besitzstörungsverfahrens haben für den vorliegenden Rechtsstreit keine Bindungswirkung (vgl RIS-Justiz RS0041645; RS0041648). Auch die dazu in der Revision zitierten Belegstellen betreffen keine einschlägigen Fragestellungen.Die Ergebnisse des (unter anderem) zwischen den Streitteilen geführten Besitzstörungsverfahrens haben für den vorliegenden Rechtsstreit keine Bindungswirkung vergleiche , RIS-Justiz RS0041645; RS0041648). Auch die dazu in der Revision zitierten Belegstellen betreffen keine einschlägigen Fragestellungen.

2. Die Frage, inwieweit die Klägerinnen den Anschein erweckt haben, ihr Vater sei in ihrem Namen zum Abschluss eines Mietvertrags mit der Beklagten bevollmächtigt, ist schon deswegen nicht weiter zu erörtern, weil der Vater nach dem für den Obersten Gerichtshof bindend festgestellten Sachverhalt weder der Beklagten noch ihrem Vertreter irgendwelche konkreten Zusagen gemacht hat. Die Vorinstanzen haben vor diesem Hintergrund vertretbar, ohne einen vom Obersten Gerichtshof im Einzelfall zu korrigierenden Rechtsirrtum, einen wirksamen Vertragsabschluss verneint.

Insgesamt zeigt die Revision damit keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO auf.Insgesamt zeigt die Revision damit keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO auf.

Textnummer

E103769

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2013:0080OB00024.13G.0405.000

Im RIS seit

26.04.2013

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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