RS OGH 2015/2/18 6Ob158/65, 1Ob159/66, 5Ob151/68, 5Ob148/68 (5Ob149/68, 5Ob150/68), 5Ob82/71, 5Ob83/

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Veröffentlicht am 26.05.1965
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Norm

EntmO §56 Abs2
EntmO §57 Abs2
JN §24 Abs2
ZPO §366

Rechtssatz

Der Rekurs gegen die Zurückweisung der Ablehnung eines Sachverständigen im Entmündigungsverfahren durch das Widerspruchsgericht geht an den OGH. Die Bezeichnung des OLG als Rekursgericht schadet nicht. - Die Bestimmungen der ZPO über die Ablehnung von Sachverständigen finden auch im Außerstreitverfahren, insbesondere im Verfahren nach der EntmO Anwendung.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0040722

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

22.04.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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