TE OGH 1987/7/15 1Ob635/87

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Veröffentlicht am 15.07.1987
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schragel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schubert, Dr. Hofmann, Dr. Schlosser und Dr. Redl als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj. Kinder Melanie P***, geboren 7. Oktober 1973, und Patricia P***, geboren 28. Oktober 1974, infolge Revisionsrekurses der Mutter Mag. Elisabeth P***, Wien 21., Puffergasse 1-3/16/5/11, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgerichtes vom 26. November 1986, GZ 44 R 3468, 3469/86-321, womit die Beschlüsse des Bezirksgerichtes Floridsdorf vom 12. August und 26. September 1986, GZ 3 P 180/77-279, 284, bestätigt wurden, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Einem Unterhaltserhöhungsantrag der Mutter gab das Erstgericht nur teilweise Folge. Das Begehren um Zuerkennung des weiteren Unterhaltsbetrages für jedes Kind in der Höhe von monatlich S 300 für die Zeit vom 24.5. bzw. 3.9. bis 31.12.1985, auf Sonderunterhaltsbeträge von S 1.000 und S 800 (Schullandwochen mj. Melanie), S 2.508 (Fahrrad mj. Patricia) und S 43.182 (Pianino mj. Melanie) wies es ab. Es gewährte als laufenden Unterhalt je 16 % des anrechenbaren väterlichen Einkommens. Die Beträge von monatlich je S 300 und die weiteren Beträge für die Gewährung von Sonderunterhalt überschritten die Belastbarkeitsgrenze.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Mutter nicht Folge. Das Erstgericht sei von einer zutreffenden Unterhaltsbemessungsgrundlage ausgegangen. Die Begehren um Gewährung von Sonderunterhalt überstiegen entweder die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Vaters oder seien so gering, daß eine Abdeckung durch den festgesetzten Unterhalt möglich erscheine.

Die Mutter lehnte weiters den bestellten Sachverständigen Prof. Dr. Reinhold D***, Fachpsychologe und Heilpädagoge, wegen Befangenheit ab. Der Sachverständige verneinte, befangen zu sein. Das Erstgericht gab dem Ablehnungsantrag nicht statt, das Rekursgericht dem Rekurs der Mutter nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

Der von der Mutter erhobene Revisionsrekurs, mit dem sie beide Erledigungen des Rekursgerichtes bekämpft, ist unzulässig. Die Mutter wendet sich gegen die Abweisung der Unterhaltsmehrbegehren im wesentlichen damit, daß die Vorinstanzen die Einkommensverhältnisse des Vaters unrichtig festgestellt hätten; sein Nebeneinkommen sei nicht überprüft worden, der Sonderbedarf könne nicht aus den laufenden Unterhaltszahlungen gedeckt werden, der Vater lebe über seine Verhältnisse und die mj. Melanie weise eine besondere Begabung für das Klavierspielen auf. Gemäß § 14 Abs 2 AußStrG sind Rekurse gegen Entscheidungen der zweiten Instanz über die Bemessung gesetzlicher Unterhaltsansprüche unzulässig. Zum Bemessungskomplex, dessen Beurteilung dem Obersten Gerichtshof entzogen ist, gehören unter anderem die Fragen der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen und die Beurteilung der Bedürfnisse des Unterhaltsberechtigten (Jud. 60 neu = SZ 27/177; EFSlg 49.862; SZ 57/84 uva). Die Rechtsmittelausführungen der Mutter erschöpfen sich in der Bekämpfung dieser beiden Unterhaltskomponenten.

Im Außerstreitverfahren finden die Bestimmungen der Jurisdiktionsnorm und Zivilprozeßordnung über die Ablehnung von Richtern, auch auf die Ablehnung von Sachverständigen Anwendung (SZ 38/89 ua). Auch in Sachverständige betreffenden Ablehnungssachen ist der Rechtszug im § 24 Abs 2 JN geregelt (8 Ob 544/81; 5 Ob 56/69). Danach findet aber gegen die Zurückweisung der Ablehnung des Sachverständigen nur der Rekurs an das zunächst übergeordnete Gericht, aber kein weiterer Rechtszug mehr statt. Der Revisionsrekurs der Mutter, der im übrigen keinen der im § 16 AußStrG ausschließlich zulässigen Rechtsmittelgründe der offenbaren Gesetz- oder Aktenwidrigkeit und der Nullität ausführt, ist daher schon aus diesem Grunde unzulässig.

Der Revisionsrekurs ist zurückzuweisen.

Anmerkung

E11076

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:0010OB00635.87.0715.000

Dokumentnummer

JJT_19870715_OGH0002_0010OB00635_8700000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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