Norm
StPO §296 Abs3Rechtssatz
Nach der ständigen Übung des OGH (vgl die Akten 10 Os 280/63, 10 Os 188/64, 10 Os 214/64 und 11 Os 13/65) wird von der Bestimmung des § 296 Abs § StPO nur dann Gebrauch gemacht, wenn konkrete Umstände, die in einem Einzelfall eine solche Maßnahme nötig erscheinen lassen, sich aus dem Akte ergeben oder in einem darauf abzielenden Antrage dargetan werden. Die Erklärung des Angeklagten, er ersuche um Vorführung, um im Gerichtstage seine Unschuld beweisen zu können, ist schon deshalb kein solcher Grund, weil im Gerichtstag zur Verhandlung über die Strafberufung die Schuldfrage nicht erörtert werden darf.Nach der ständigen Übung des OGH vergleiche die Akten 10 Os 280/63, 10 Os 188/64, 10 Os 214/64 und 11 Os 13/65) wird von der Bestimmung des Paragraph 296, Abs Paragraph StPO nur dann Gebrauch gemacht, wenn konkrete Umstände, die in einem Einzelfall eine solche Maßnahme nötig erscheinen lassen, sich aus dem Akte ergeben oder in einem darauf abzielenden Antrage dargetan werden. Die Erklärung des Angeklagten, er ersuche um Vorführung, um im Gerichtstage seine Unschuld beweisen zu können, ist schon deshalb kein solcher Grund, weil im Gerichtstag zur Verhandlung über die Strafberufung die Schuldfrage nicht erörtert werden darf.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0100517Dokumentnummer
JJR_19650603_OGH0002_0110OS00107_6500000_001