TE OGH 1981/8/6 12Os80/81

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Veröffentlicht am 06.08.1981
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 6. August 1981

unter dem Vorsitz des Hofrates des Obersten Gerichtshofes Dr. Keller, in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral, Dr. Steininger, Dr. Hörburger und Dr. Lachner als Richter sowie des Richteramtsanwärters Mag. Oberhofer als Schriftführer in der Strafsache gegen Adel A und einen anderen wegen des Verbrechens nach § 12 Abs 1 SuchtgiftG und anderer strafbarer Handlungen über die von den Angeklagten Adel A und Manuchehr B gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 5. Februar 1981, GZ 6 a Vr 10.551/80-92, erhobenen Nichtigkeitsbeschwerden und Berufungen nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Lachner, der Ausführungen der Verteidiger Dr. Achim Maurer und Dr. Karl Mathias Weber sowie der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Knob, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerden werden verworfen.

Gemäß § 290 a StPO wird das angefochtene Urteil im Ausspruch nach § 38 StGB hinsichtlich des Angeklagten Adel A dahin ergänzt, daß die Vohaft sowohl auf die Freiheitsstrafe als auch auf die gemäß § 12 Abs 4 SuchtgiftG verhängte (Verfallsersatz-) Geldstrafe angerechnet wird.

Den Berufungen wird Folge gegeben und es werden die Freiheitsstrafen bei Adel A auf 4 (vier) Jahre und bei Manuchehr B auf 4 1/2 (viereinhalb) Jahre herabgesetzt.

Gemäß § 390 a StPO fallen den Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden der am 9. Juli 1948 geborene iranische Staatsangehörige Adel A des Verbrechens nach § 12 Abs 1 SuchtgiftG, des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3 und 15 StGB, teils als Beteiligter nach (der zweiten Alternative des) § 12 StGB, ferner der Vergehen nach § 16 Abs 1 Z 2 (dritter und vierter Fall) SuchtgiftG, nach § 36 Abs 1 lit a WaffenG (dessen Zitierung im Spruch der Urteilsausfertigung versehentlich unterblieben ist), der Hehlerei nach § 164 Abs 1 Z 2 und Abs 2 StGB und der Veruntreuung nach § 133 Abs 1 und Abs 2 (erster Fall) StGB, sowie der am 19. Juni 1948 geborene Manuchehr B, gleichfalls ein iranischer Staatsangehöriger, des Verbrechens nach § 12 Abs 1 SuchtgiftG, teils als Beteiligter nach (der zweiten und dritten Alternative des) § 12 StGB, des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3 und 15 StGB als Beteiligter nach der zweiten und dritten Alternative des § 12 StGB sowie des Vergehens nach § 16 Abs 1 Z 2 (dritter und vierter Fall) SuchtgiftG schuldig erkannt. Inhaltlich des Schuldspruchs haben I./ in Wien Adel A und Manuchehr B in Gesellschaft mit dem abgesondert verfolgten Walter C als Beteiligte (§ 12 StGB) vorsätzlich den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgifte in solchen Mengen in Verkehr gesetzt, daß daraus in größerer Ausdehnung eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen entstehen konnte, und zwar dadurch, daß a) Adel A 1.

in der Zeit zwischen September und dem 15. November 1979 ca 110

Gramm Heroin dem Walter     C vornehmlich zum Weiterverkauf übergab,

2. im Herbst 1979 100 Gramm Heroin dem Wilfried     D zum

Weiterverkauf übergab,  3. im Herbst 1979 10 Gramm Heroin dem Rudolf

E     zum Weiterverkauf übergab,  4. im Herbst 1979 20 Gramm Heroin

an eine unbekannte     Person ('T') verkaufte,  5. im Jahre 1979 dem

Manuchehr B     30 Gramm Heroin überließ, b) Manuchehr B im Jahre

1979 nachstehenden Personen Suchtgifte überließ, nämlich  1. dem

Rudolf E eine nicht mehr festzustellende     Menge Heroin  2. dem

Adel A ca 100 Gramm Heroin;

II./ in Wien Manuchehr B im Herbst 1979 zur Ausführung der zu I./ a)

1. - 4. angeführten strafbaren Handlungen des Adel A beigetragen und diesen bestimmt, sie auszuführen, indem er sich gemeinsam mit Adel A in ein Lokal 'X' begab, dort mit unbekannten Personen persischer Staatsangehörigkeit zusammentraf, für Adel A die Verhandlungen zwecks Kaufs von 400 Gramm Heroin führte, und den Adel A bestärkte, von diesen persischen Staatsangehörigen 400 Gramm Heroin einzukaufen und sodann die oben zu I./ a) 1. - 4. angeführten Suchtgiftverkäufe seinerseits zu tätigen;

III./Adel A im November 1979 in Wien den abgesondert verfolgten Walter C, der am 2. November 1979 in Wien mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Angestellte der Firma G durch Täuschung über Tatsachen, nämlich durch die Vorspiegelung, redlicher und zahlungswilliger Mieter eines Jeeps zu sein, zur Überlassung eines Jeeps, ZJ 7, Baujahr 1978, mithin zu einer Handlung verleitete, die die genannte Firma am Vermögen schädigte, wobei der Schaden ca S 157.000

betrug und sohin S 100.000,-- überstieg, zu dieser Tat bestimmt, indem er ihn dazu aufforderte, und ihm dafür einige Gramm Heroin als Provision übergab;

IV./ Adel A und der abgesondert verfolgte Walter C als Mittäter Anfang November 1979 in München versucht, mit dem Vorsatz durch das Verhalten der Getäuschten sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, Angestellte einer unbekannt gebliebenen Leihwagenfirma durch Täuschung über Tatsachen, nämlich durch die Vorspiegelung, redliche und zahlungswillige Mieter eines VW-Golf-Diesel zu sein, zu einer Handlung, nämlich zur Überlassung eines PKW Golf-Diesel, im Wert von ca S 100.000,-- zu verleiten, die das Unternehmen am Vermögen schädigen sollte;

V./ Manuchehr B anfangs November 1979

in Wien und München zur Ausführung und zum Versuch der zu III./ und IV./ angeführten strafbaren Handlungen beigetragen und Adel A und Walter C I ausdrücklich dazu bestimmt, die unter III./ und IV./ angeführte vollendete bzw versuchte betrügerische KFZ-Anmietung durchzuführen, indem er Adel A aufforderte, für ihn die Fahrzeuge in betrügerischer Absicht anzumieten und ihm zu übergeben;

VI./ in Wien und anderen Orten im Jahre 1979 Adel A und Manuchehr B wiederholt unberechtigt Suchtgifte, vornehmlich Heroin, erworben und in Besitz gehabt;

VII./in Wien im November 1979 Adel A unbefugt eine Faustfeuerwaffe, nämlich eine Pistole Marke Star, Kaliber 45, in Besitz gehabt und geführt;

VIII./in Wien im Herbst 1979 Adel A mehrere von den abgesondert verfolgten Franz L, Rainer N und Günther O gestohlene Geräte, nämlich 1 Yamaha Stereo Receiver CR 620, SNR G 145647 im Wert von S 4.530,--

1 Yamaha Stereo Cassetten Deck, TC-520 B, Serien Nr 126872, im Wert von S 3.580,--

1 Yamaha Stereo Tuner CT-V1, SNR: G 48919 im Wert von S 2.280,-- 1 Yamaha Plattenspieler YP - D 8, SNR: 04079 samt Werkzeug im Wert von S 4.510,--

1 Verstärker, Marke WB Datum Frequenca Equalizer, ohne Nummer im Wert von S 2.958,--

mithin Sachen, die andere durch eine mit Strafe bedrohte Handlung gegen fremdes Vermögen erlangt haben, dadurch, daß er sie von Rudolf E um den Betrag von S 12.000,-- kaufte und übernahm, an sich gebracht.

IX./ in Wien im Herbst 1979 Adel A ein ihm anvertrautes Gut in einem S 5.000,-- übersteigenden Wert, nämlich einen von der Firma Q GesmbH geleasten PKW, Marke Steyr Fiat 131, im Restwert von S 70.000,--, dadurch, daß er ihn vor Ablauf des Leasingvertrages und ohne Zustimmung des Eigentümers umlackierte und die Leasingrate nicht weiter bezahlte, sich mit dem Vorsatz zugeeignet, sich hiedurch unrechtmäßig zu bereichern.

Außerdem erging ein (unbekämpft gebliebener) Teilfreispruch. Die Angeklagten bekämpfen den (sie betreffenden) Schuldspruch - der Angeklagte Adel A allerdings nur im Umfang der Punkte A./I./ und IX./, der Angeklagte Manuchehr B mit Ausnahme des Punktes A./ VI./ - mit auf die Z 5 und 9 lit a, vom Angeklagten Manuchehr B auch auf die Z 4 des § 281 Abs 1

StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerden.

Rechtliche Beurteilung

Der Beschwerdeführer Adel A rügt zunächst den Umstand, daß ihm im Punkt A./I./a) des Urteilsspruchs die Weitergabe von insgesamt 260 Gramm Heroin (richtig 270 Gramm) angelastet werde, obwohl das von ihm zuvor erworbene hochwertige Suchtgift nach den Urteilsfeststellungen (S 265/II) im Verhältnis von 1 : 1 gestreckt worden war, sodaß die Weitergabe eigentlich nur eine Menge von 130 Gramm (richtig 135 Gramm) reinen Heroins umfaßt hätte. Einen Urteilswiderspruch (oder einen anderen Nichtigkeit bewirkenden Umstand) vermag er jedoch mit diesem Vorbringen nicht aufzuzeigen. Denn der Urteilsbegründung - in der mehrmals betont wird, daß die weitergegebenen Mengen gestreckten Heroins ungefähr den halben Mengen reinen Heroins entsprechen (vgl S 266/II) - ist ohnedies klar zu entnehmen, daß bei den im Urteilsspruch angeführten Suchtgiften nicht reines, sondern gestrecktes Heroin gemeint ist. Ebensowenig leidet das Urteil deshalb an einem - wie der Beschwerdeführer meint - inneren Widerspruch, weil das Erstgericht den Schuldspruch des Angeklagten Adel A nach dem Suchtgiftgesetz (unter anderem) auf dessen Geständnis vor der Polizei stützt, obwohl es andererseits hinsichtlich des Anklagevorwurfs einer (durch die Behauptung, das polizeiliche Geständnis sei durch Schläge erzwungen worden, begangenen) Verleumdung (Punkt B./II./1./ des Urteilsspruchs) auf Freispruch erkannte.

Ist doch der Freispruch trotz der Unglaubwürdigkeit der bezüglichen Behauptungen dieses Angeklagten nur im Zweifel (vgl S 281, 287/II) erfolgt; im übrigen legt das Erstgericht im Urteil durchaus überzeugend und schlüssig dar, warum die im herangezogenen Umfang auch durch andere Beweismittel gestützten geständigen polizeilichen Angaben des - zum Teil (Weitergabe von 100 Gramm Heroin an Walter C sowie Erwerb und Besitz anderer Suchtgifte für Eigenverbrauchszwecke) übrigens auch noch in der Hauptverhandlung geständigen Beschwerdeführers (vgl S 229, 230/II) - insoweit dennoch Glauben verdienen (vgl S 272 ff/II). Die den Punkt A./IX./ des Urteilssatzes betreffenden Beschwerdeausführungen gehen überhaupt ins Leere.

Denn das Urteil enthält nicht nur die nötigen Feststellungen zur objektiven Tatseite (vgl S 271, 272/II), sondern auch die - vom Beschwerdeführer A vermißte -

Auseinandersetzung mit der subjektiven Tatseite. Die bezügliche Verantwortung des Adel A wird vom Erstgericht - das durchaus nicht übersehen hat, daß mehrere Leasingraten bezahlt wurden und schließlich eine (allerdings nur als Schadensgutmachung gewertete) Rückstellung des Fahrzeuges erfolgte - ohnedies ausführlich erörtert (vgl S 279, 280/II), der Zueignungs- und Bereicherungsvorsatz (auch im Hinblick darauf, daß der Angeklagte die in den Punkten A./III./ und IV./ des Urteilsspruchs beschriebenen, in dieselbe Richtung weisenden Taten verübte) jedoch vor allem aus der von ihm zugegebenen (S 234/ II) Tatsache der Umlackierung und der Abnahme der Nummerntafeln abgeleitet. Der Beschwerdeführer unternimmt daher, ohne im gegebenen Zusammenhang einen (formalen) Begründungsmangel im Sinne der Z 5 oder einen Feststellungsmangel bzw einen Fehler bei der rechtlichen Beurteilung im Sinne der Z 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO dartun zu können, nach Inhalt und Zielsetzung seines bezüglichen Vorbringens lediglich den im schöffengerichtlichen Verfahren unzulässigen und daher unbeachtlichen Versuch, die auf Grund einer Gesamtwürdigung (§ 258 Abs 2 StPO) der Verfahrensergebnisse erfolgte und in 'gedrängter Darstellung' (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) auch hinreichend begründete freie Beweiswürdigung des erkennenden Gerichtes zu bekämpfen.

Als nicht zielführend erweist sich auch die Verfahrensrüge des Angeklagten Manuchehr B, der sich dadurch beschwert erachtet, daß der Zeuge T nicht ausgeforscht und einvernommen wurde. Da in der (neu durchgeführten) Hauptverhandlung am 5. Februar 1981 nur die Ausforschung und Einvernahme der Zeugen U und V, nicht aber auch die des Zeugen T beantragt wurde (vgl S 131 und 248/II), mangelt es nämlich in dieser Beziehung - von der sich aus früheren mißlungenen Ausforschungsversuchen (vgl S 81, 207, 289/II) ergebenden Aussichtslosigkeit des Beweisantrages und von der zutreffenden Abweisungsbegründung des Erstgerichtes (vgl S 250, 288/II) abgesehen - schon an den formellen Voraussetzungen für die Geltendmachung des Nichtigkeitsgrundes nach § 281 Abs 1 Z 4 StPO.

Unter Anrufung des Nichtigkeitsgrundes des § 281 Abs 1 Z 5 StPO wendet sich der Beschwerdeführer Manuchehr B sodann gegen die seiner Meinung nach durch die Ergebnisse des Beweisverfahrens nicht gedeckte Urteilsannahme, daß er den Angeklagten Adel A zum Suchtgift(weiter)verkauf an Walter C, Wilfried D, Rudolf E und an eine unbekannte Person bestimmt und bereits vorher (anläßlich des Ankaufs des dann an die betreffenden Personen weiterverkauften Suchtgiftes) im 'X' (führend) an den Verkaufsgesprächen mit persischen Staatsangehörigen teilgenommen hat. In letzterer Beziehung konnte sich jedoch das Erstgericht auf die von ihm für glaubwürdig befundenen (belastenden) Angaben des Angeklagten Adel A vor der Polizei (vgl insbesondere S 137 ff/I) stützen und aus dem Umstand, daß darnach (vgl S 139, 371/I) die Preisverhandlungen mit den persischen Suchtgiftverkäufern von Manuchehr B geführt wurden, in freier Beweiswürdigung denkrichtig dessen führende Rolle sowie auch die Schlußfolgerung ableiten, daß jener es war, der solcherart den Angeklagten Adel A zu dem in der Folge durchgeführten Suchtgifthandel bestimmte, zumal er es verstand, den Einkaufspreis zu drücken und dadurch den (nach Lage des Falles ersichtlich von vornherein beabsichtigten) gewinnbringenden Weiterverkauf zu ermöglichen.

Daran, daß es sich bei den von Adel A laut den Punkten A./I./a) 1. -

4. später an verschiedene Personen verkauften Suchtgiften um Teile eben jener Heroinmenge handelte, die er unter führender Mitwirkung des Beschwerdeführers B erworben hatte, lassen die Urteilsfeststellungen ihrem Sinngehalt nach keinen Zweifel. Feststellungen darüber, daß der Angeklagte Manuchehr B in der Folge auch an jedem einzelnen dieser Verkäufe mitgewirkt hätte, waren aber der vom Angeklagten B vertretenen, insoweit der Sache nach den Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO geltend machenden, Ansicht zuwider, nicht nötig. Genug daran, daß er schon am Erwerb des Heroins in dem Bewußtsein beteiligt gewesen war, dadurch dessen alsbaldigen, wenn auch noch nicht in allen Einzelheiten feststehenden, eine (abstrakte) Gemeingefahr bewirkenden Weiterverkauf zu ermöglichen. Denn wenngleich Bestimmung und sonstiger Tatbeitrag im Sinne der zweiten und dritten Alternative des § 12 StGB nur an einer individuell bestimmten Tat möglich sind, so ist doch nicht erforderlich, daß diese Tat schon in ihren Einzelheiten, also nach Art einer Spezialisierung feststeht. Vielmehr genügt es, wenn die Tat - wie im vorliegenden Fall - zwar noch nicht nach Zeit, Ort und sonstigen Umständen im Detail, wohl aber bereits der Art nach und in groben Umrissen ins Auge gefaßt ist (vgl Leukauf-Steininger, Kommentar zum StGB2, RN 30 und 40 zu § 12 StGB und die dort zitierte Judikatur und Literatur). Schließlich trifft auch die Beschwerdebehauptung nicht zu, daß die Annahme der bestimmenden und planenden Funktion des Angeklagten Manuchehr B in bezug auf die Betrugsfakten laut den Punkten A./III./ und IV./ des Urteilssatzes durch die Beweisergebnisse nicht gedeckt sei. Vielmehr hat sich das Erstgericht auch in dieser Beziehung mit Recht auf die - zum Teil durch die Aussage des Zeugen Walter C (vgl insbesondere S 247/

II unten) gestützten - belastenden Angaben des Angeklagten Adel A in der Hauptverhandlung (vgl S 230, 231/ II) berufen, die sehr wohl geeignet sind, die bezüglichen Urteilsfeststellungen zu tragen.

Geht man aber von diesen (mithin mängelfrei erfolgten) Feststellungen (S 269-271/II) aus, dann kann dem Beschwerdeführer Manuchehr B auch nicht gefolgt werden, wenn er in Geltendmachung des Nichtigkeitsgrundes des § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO die Ansicht vertritt, die Annahme seiner Tatbeteiligung (im Sinne der zweiten oder dritten Alternative des § 12 StGB) sei wegen des zu allgemeinen Charakters seines Verhaltens und mangels eines konkreten Zusammenhangs mit den in Rede stehenden Fakten aus rechtlichen Gründen ausgeschlossen. Denn da die ihm zu Punkt II./ des Schuldspruches angelasteten Tathandlungen - wie oben ausgeführt - schon ausreichen, um ihn für die nur der Art nach und erst in groben Umrissen geplanten Suchtgiftverkäufe (mit-)haften zu lassen, ist eine solche Haftung (als Bestimmungstäter) umso mehr in bezug auf die Betrugsfakten (Punkte A./III./ und IV./ des Urteilssatzes) gegeben, die den Urteilsannahmen zufolge über Veranlassung und auf Initiative des Angeklagten Manuchehr B nach genauer Vereinbarung der zu wählenden Vorgangsweise in Angriff genommen wurden.

Ebenso schlägt der (rechtliche) Einwand nicht durch, die im Punkt A./IV./ des Urteilssatzes beschriebenen Tathandlungen seien deshalb als Versuch mit untauglichen Mitteln (gemeint als absolut untauglicher Versuch) zu beurteilen, weil der Zeuge Walter C bei der versuchten Anmietung des VW-Golf-Diesel erklärte, damit ins Ausland fahren zu wollen, die betreffende Firma aber Vermietungen für Auslandsfahrten prinzipiell nicht durchführt. Absolut untauglich ist ein Versuch nämlich nur, wenn die Verwirklichung des Deliktstypus auf die vorgesehene Art auch bei einer generalisierenden Betrachtung, also unabhängig von den Besonderheiten des Einzelfalles, geradezu denkunmöglich ist, somit unter keinen wie immer gearteten Umständen erwartet werden kann (EvBl 1976/265 ua). Im vorliegenden Fall war aber die gewählte Vorgangsweise in abstracto für die Herbeiführung des verpänten Erfolges durchaus geeignet. Sie führte in concreto nur zufällig, und zwar deshalb nicht zum Erfolg, weil Walter C in Unkenntnis des Umstandes, daß die in Anspruch genommene Autoverleihfirma ihre Tätigkeit auf das Inland beschränkte, die Frage, ob er (auch) ins Ausland fahren wolle - wie das Erstgericht feststellt, unbewußt (S 271/ II) - bejahte.

Die zur Gänze unbegründeten Nichtigkeitsbeschwerden der beiden

Angeklagten waren mithin zu verwerfen.

Aus Anlaß dieser Rechtsmittel hat sich aber der Oberste Gerichtshof davon überzeugt, daß das angefochtene Urteil zum Nachteil des Angeklagten Adel A insoweit mit einer von diesem nicht geltend gemachten Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 11 StPO behaftet ist, als ihm die gerichtliche Vorhaft nicht auch auf die (nach § 12 Abs 4 SuchtgiftG) über ihn verhängte (Verfallsersatz-) Geldstrafe angerechnet wurde, wie dies nach § 38 Abs 1 Z 1 StGB geboten gewesen wäre.

Der Ausspruch über die Anrechnung der Vorhaft war daher gemäß § 290 Abs 1 StPO von Amts wegen wie im Spruch zu korrigieren. Das Erstgericht verurteilte die Angeklagten nach §§ 28, 147 Abs 3 StGB zu Freiheitsstrafen, und zwar Adel A zu viereinhalb Jahren und Manuchehr B zu fünfeinhalb Jahren, sowie Adel A außerdem nach § 12 Abs 4 SGG zu einer (Verfallsersatz-)Geldstrafe von 26.100,-- S, für den Fall der Uneinbringlichkeit zu zehn Tage Ersatzfreiheitsstrafe. Bei der Strafbemessung wertete das Schöffengericht als erschwerend beim Angeklagten Adel A das Zusammentreffen von zwei Verbrechen mit drei (richtig: vier) Vergehen unter teilweiser Wiederholung der Straftaten und die einschlägigen (zwei) Vorstrafen wegen Eigentumsdelikten, bei Manuchehr B das Zusammentreffen von zwei Verbrechen mit einem Vergehen unter teilweiser Wiederholung der Straftaten, sowie die einschlägigen Vorstrafen - richtig: eine einschlägige Vorstrafe - (Suchtgiftdelikt); als mildernd nahm es hingegen an: bei Adel A das Teilgeständnis, welches auch zur Überführung des Mitangeklagten beitrug, ferner den Umstand, daß es teilweise beim Versuch blieb, und die mit Ausnahme der Folgeschäden (Umlackieren) vollständige objektive Schadensgutmachung, sowie bei Manuchehr B das (geringe) Teilgeständnis, den Umstand, daß es teilweise beim Versuch blieb und die mit Ausnahme der (zuvor bezeichneten) Folgeschäden vollständige Schadensgutmachung. Den Berufungen der beiden Angeklagten, mit denen sie eine Herabsetzung der verhängten Freiheitsstrafen anstreben, kommt im Ergebnis Berechtigung zu.

Das Erstgericht hat zwar die Strafzumessungsgründe im wesentlichen zutreffend festgestellt - die vom Angeklagten B ins Treffen geführte eigene Süchtigkeit stellt, wie das Erstgericht zutreffend erkannt hat, keinen Milderungsgrund dar (vgl Leukauf-Steininger2, RN 29 zu § 34 StGB und die dort zitierte Judikatur) - jedoch ein Strafmaß gefunden, das nicht zuletzt angesichts der vollkommenen Schadensgutmachung selbst bei besonderer Berücksichtigung der Täterpersönlichkeit der (beiden in der BRD vorbestraften) Angeklagten etwas überhöht erscheint.

In Stattgebung ihrer Berufungen waren daher die Freiheitsstrafen schuldangemessen auf das aus dem Spruch ersichtliche Maß herabzusetzen.

Die Kostenentscheidung fußt auf der bezogenen Gesetzesstelle.

Anmerkung

E03253

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:0120OS00080.81.0806.000

Dokumentnummer

JJT_19810806_OGH0002_0120OS00080_8100000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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