Norm
JN §101Rechtssatz
Der Gerichtsstand nach § 101 JN ist gegen Belgier im Hinblick auf Art 53 des Einführungsgesetzes zur belgischen ZPO am Wohnsitzgericht oder Aufenthaltsgericht des Klägers gegeben.Der Gerichtsstand nach Paragraph 101, JN ist gegen Belgier im Hinblick auf Artikel 53, des Einführungsgesetzes zur belgischen ZPO am Wohnsitzgericht oder Aufenthaltsgericht des Klägers gegeben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0046774Dokumentnummer
JJR_19650629_OGH0002_0080OB00172_6500000_001