RS OGH 1965/6/30 3Ob101/65, 5Ob249/07i, 7Ob182/12h

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Veröffentlicht am 30.06.1965
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Norm

KO §4 Abs1

Rechtssatz

§ 4 Abs 1 KO muss dahin verstanden werden, dass in dem Falle, als ein Gemeinschuldner vor der Konkurseröffnung eine ihm angefallene Erbschaft allein oder in Gemeinschaft mit Miterben angetreten (die Erbserklärung abgegeben) hat, dem Masseverwalter auch das Recht zusteht, nach der Konkurseröffnung anstelle des Gemeinschuldners dessen Rechte aus dem Erbanfall zu vertreten, und zwar unter Ausschluss des Gemeinschuldners. Der Masseverwalter ist auf Grund der bereits vom Gemeinschuldner abgegebenen Erbserklärung dazu legitimiert, auch die noch nicht eingeantwortete Verlassenschaft allein oder in Gemeinschaft mit den erbserklärten Miterben zu vertreten, dies auch dann, wenn ein Verlassenschaftsgläubiger auf ein zur Verlassenschaft gehöriges Vermögensstück Exekution führt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0063894

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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