Norm
KO §31 Abs1 Z2Rechtssatz
Da auch Befriedigungen unter den Begriff der zweiseitigen Rechtsgeschäfte fallen, ist die nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder nach dem Antrag auf Konkurseröffnung erfolgte Befriedigung (Bezahlung) einer Forderung, für die der Gläubiger ein (unanfechtbares) Pfandrecht erworben hat, aus dem übrigen Vermögen des späteren Gemeinschuldners gemäß § 31 Abs 1 Z 2 KO unter der Voraussetzung anfechtbar, daß dieses Rechtsgeschäft für die Gläubiger nachteilig war (objektive Voraussetzung) und dem anderen Teil die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners oder der Konkurseröffnungsantrag bekannt war oder bekannt sein mußte (subjektive Voraussetzung).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0065054Dokumentnummer
JJR_19650706_OGH0002_0050OB00039_6500000_001