RS OGH 1965/7/6 5Ob39/65, 1Ob753/76, 7Ob591/80

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.07.1965
beobachten
merken

Norm

KO §31 Abs1 Z2

Rechtssatz

Da auch Befriedigungen unter den Begriff der zweiseitigen Rechtsgeschäfte fallen, ist die nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder nach dem Antrag auf Konkurseröffnung erfolgte Befriedigung (Bezahlung) einer Forderung, für die der Gläubiger ein (unanfechtbares) Pfandrecht erworben hat, aus dem übrigen Vermögen des späteren Gemeinschuldners gemäß § 31 Abs 1 Z 2 KO unter der Voraussetzung anfechtbar, daß dieses Rechtsgeschäft für die Gläubiger nachteilig war (objektive Voraussetzung) und dem anderen Teil die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners oder der Konkurseröffnungsantrag bekannt war oder bekannt sein mußte (subjektive Voraussetzung).

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 39/65
    Entscheidungstext OGH 06.07.1965 5 Ob 39/65
    Veröff: SZ 38/116
  • 1 Ob 753/76
    Entscheidungstext OGH 02.03.1977 1 Ob 753/76
    Auch; Veröff: JBl 1977,651
  • 7 Ob 591/80
    Entscheidungstext OGH 29.05.1980 7 Ob 591/80
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0065054

Dokumentnummer

JJR_19650706_OGH0002_0050OB00039_6500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten