Norm
ABGB §833 ARechtssatz
Was eine Beschlussfassung der Mehrheit im Sinne der §§ 833 ff ABGB anlangt, enthält das Gesetz keine besonderen Vorschriften darüber, in welcher Form ein solcher Gemeinschaftsbeschluss zustandezukommen hat. Es wird nicht besonders bestimmt, ob der Abstimmung eine formelle Beratung vorherzugehen hat. In der Rechtsprechung wird aber zumindest gefordert, dass alle Teilhaber der Gemeinschaft von der Beschlussfassung verständigt werden und dass ihnen Gelegenheit gegeben wird, zur geplanten Verwaltungsmaßnahme Stellung zu nehmen (vgl SZ 18/11, SZ 2/44, vgl auch RZ 1958,168, SZ 41/170).Was eine Beschlussfassung der Mehrheit im Sinne der Paragraphen 833, ff ABGB anlangt, enthält das Gesetz keine besonderen Vorschriften darüber, in welcher Form ein solcher Gemeinschaftsbeschluss zustandezukommen hat. Es wird nicht besonders bestimmt, ob der Abstimmung eine formelle Beratung vorherzugehen hat. In der Rechtsprechung wird aber zumindest gefordert, dass alle Teilhaber der Gemeinschaft von der Beschlussfassung verständigt werden und dass ihnen Gelegenheit gegeben wird, zur geplanten Verwaltungsmaßnahme Stellung zu nehmen vergleiche SZ 18/11, SZ 2/44, vergleiche auch RZ 1958,168, SZ 41/170).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0013383Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
04.03.2014