RS OGH 1965/8/18 3Ob121/65

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Veröffentlicht am 18.08.1965
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Norm

ZPO §565 Abs3
  1. ZPO § 565 gültig von 01.05.1983 bis 01.05.1983 aufgehoben durch BGBl. Nr. 135/1983

Rechtssatz

Eine außergerichtliche Aufkündigung bildet nur dann einen Exekutionstitel, wenn sowohl ihr Inhalt als auch der Zeitpunkt ihrer Zustellung durch beweismachende Urkunden nachgewiesen wird. Ein solcher Nachweis kann nur durch eine öffentliche Urkunde, in der die Zustellung der Aufkündigung eines bestimmten Inhalts beurkundet wird, erbracht werden, oder durch eine vom Adressaten ausgestellte Privaturkunde im Sinne des § 294 ZPO über den Empfang des Kündigungsschreibens mit einem bestimmten Wortlaut (vgl SZ 12/165).Eine außergerichtliche Aufkündigung bildet nur dann einen Exekutionstitel, wenn sowohl ihr Inhalt als auch der Zeitpunkt ihrer Zustellung durch beweismachende Urkunden nachgewiesen wird. Ein solcher Nachweis kann nur durch eine öffentliche Urkunde, in der die Zustellung der Aufkündigung eines bestimmten Inhalts beurkundet wird, erbracht werden, oder durch eine vom Adressaten ausgestellte Privaturkunde im Sinne des Paragraph 294, ZPO über den Empfang des Kündigungsschreibens mit einem bestimmten Wortlaut vergleiche SZ 12/165).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0044801

Dokumentnummer

JJR_19650818_OGH0002_0030OB00121_6500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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